Eine Tierarztpraxis aus Franken behandelte im März 2022 die beiden Pferde Monty und Striezi wegen akuter Lahmheit. Sie stelle dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung in Höhe von 1.741,97 Euro für die tierärztliche Behandlung. Der Beklagte weigerte sich jedoch, die Rechnung zu bezahlten und begründete dies mit einer falscheren Diagnose und falscher Behandlung der Pferde. Es habe keinen Fesselträgerschaden – wie vom Tierarzt behauptet – bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens. Nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens gab das Amtsgericht der klagenden Tierarztpraxis in vollem Umfang recht. Dies führte das Amtsgericht folgendermaßen aus: „Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war: Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei „Monty“ als auch „Striezi“ jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.“