„Auf meinem Grund und Boden kann ich tun und bauen, was ich will“, ist ein landläufiger Irrglaube. Hat ein Betriebsleiter seinen Offenstall ohne Baugenehmigung erbaut, kann der Nachbar von ihm verlangen, die Pferdehaltung dort zu unterlassen. Dies hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. November 2020 entschieden. Die Begründung: Es verstößt gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Zusammenarbeit mit Behörden und das Einholen einer Baugenehmigung unumgänglich ist, zeigt sich hier einmal mehr.
Zum verhandelten Fall: Die Beklagte ist Inhaberin eines Pferdehofs, den sie ohne Baugenehmigung auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück errichtet hat. Der Offenstall ist 12 Meter vom Einfamilienhaus der Klägerin entfernt. Auf der Anlage wird außerdem eine Reitschule betrieben. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte im September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Auch die darauffolgende Klage der Betriebsinhaberin wurde vom Verwaltungsgericht 2016 abgelehnt, da der Offenstall die gebotene Rücksicht auf das Wohnhaus nicht einhalte. Besonders falle hier ins Gewicht, dass sich der Offenstall unmittelbar an der Grundstücksgrenze und in einer Entfernung von 12,5 Metern zu den Ruheräumen der Klägerin befände. Außerdem seien die Boxen mit Auslauf direkt zum Wohnhaus hin ausgerichtet.