Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles ist zufrieden mit der Einführung des Mindestlohns in Deutschland. Doch wie sieht das bei Pferdebetrieben aus? Gab es besondere Probleme durch die Einführung? Pferdebetrieb hat Betriebsberater Uwe Karow gefragt:
”Pferdebetrieb ist nicht gleich Pferdebetrieb”
Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 Euro. In welchen Bereichen gibt es Ausnahmen und gelten diese auch für Pferdebetriebe?
Ausnahmen gelten unter anderem für landwirtschaftliche Betriebe, die der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unterliegen. Für diese gilt der „TV Mindestentgelt“, der „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland“. Darin ist für das Jahr 2015 ein Mindestlohn von 7,40 Euro festgelegt.
Nicht alle Pferdebetriebe unterliegen der SVLFG. Welchen Mindestlohn müssen diese Betriebe zahlen?
Betriebe, die zwar nicht Mitglied in der SVLFG sind, die sich aber „überwiegend“ der „Tierhaltung sowie der Erbringung mit der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der kommerziellen Jagd verbundener Dienstleistungen“ widmen, gilt der abgesenkte Mindestlohn. Tarif und Gesetz lassen allerdings offen, wann eine Tierhaltung landwirtschaftlich geprägt ist und wann von einer überwiegenden Tätigkeit auszugehen ist. Aus diesem Grund bewegen sich Betriebe, die nicht der SVLFG unterliegen, in einem unsicheren Bereich.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Der Mindestlohn ist immer brutto und bezieht sich grundsätzlich nur auf den Grundlohn. Anfallende lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge – zum Beispiel für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder Ähnliches – müssen zusätzlich zum Mindestlohn bezahlt werden, da sie nicht die Arbeit an sich, sondern eine zusätzliche Erschwernis abgelten.
Wie schätzen Sie als Berater die Situation ein: War die Einführung des Mindestlohns für Pferdebetriebe ein Problem? Wenn ja, wo lagen die meisten Schwierigkeiten?
Die meisten Betriebe zahlen seit je mehr als den jetzt vorgeschriebenen Mindestlohn, außer für Mitarbeiter, die für die Arbeiten mehr Zeit benötigen (also langsam arbeiten). Auch die branchenübliche Mehrarbeit, die oft als Dienst am Tier angesehen wird, lässt sich nicht eins zu eins als Überstunden erfassen und bezahlen.
Als unnötiger Mehraufwand wird die prüfsichere Aufzeichnung der Arbeitsstunden wahrgenommen. Belastend sind auch die Unsicherheiten bezüglich der grundsätzlichen Einordnung der Betriebe und der Frage, ob Sachleistungen mit zum Mindestlohn zählen oder nicht.
Viele weitere Informationen zum Mindestlohn hat Betriebsberater Uwe Karow in einem Merkblatt zusammengefasst, das als PDF zum kostenlosen Download unter www.u-k-b.de bereitsteht.