Advertorial: Pferde brauchen als Herdentiere den Auslauf in der Gruppe. Naturgemäß kommt es da leicht zu Auseinandersetzungen, um die Rangordnung zu klären. Zum Teil bleiben diese Konflikte nicht ohne Folgen. Doch wer haftet, wenn ein anderes Pferd Schaden nimmt?
Treffen zwei ranggleiche Pferde aufeinander, können die Streitigkeiten besonders heftig ausfallen. Natürlich sind die Rangkämpfe unter den Pferden mit gesundheitlichen Risiken für die Pferde verbunden. Von harmlosen Verletzungen bis hin zu gravierenden Wunden oder Todesfällen kann viel passieren. Erst wenn der Rang des jeweiligen Pferdes feststeht und auch vom anderen akzeptiert wird, kehrt wieder Ruhe auf der Koppel ein. Die Auslaufhaltung in der Gruppe ist der Natur der Pferde angemessen und gilt als artgerecht. Daher sollte sie nicht aus übertriebener Vorsicht vermieden werden.
Im Gegenteil: Finden die Rangauseinandersetzungen nicht „horizontal“ mit Artgenossen statt, überträgt das Pferd sie „vertikal“ auf den Menschen. Der ist oftmals nicht in der Lage, sich als ranghöher zu präsentieren. In der Folge können gefährliche Situationen zwischen Mensch und Pferd entstehen. In der sachkundigen Pferdehaltung sollte das Ziel sein, diese Risiken zu vermeiden.
Grundlagen des Gesetzgebers
Und wer haftet, wenn ein Pferd ein anderes verletzt? Die Tierhalterhaftung ist vom Gesetzgeber als Gefährdungshaftung konzipiert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass allein die Haltung eines großen Tieres mit bestimmten Gefahren verbunden ist, für die der Tierhalter einzustehen hat. Die Gefährdungshaftung tritt auch dann ein, wenn dem Halter ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.
Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung besteht nur für Tierhalter, die ihre Pferde zu Erwerbszwecken halten. Diese müssen aber auch darlegen und beweisen können, dass der Schaden trotz einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung entstanden ist und nicht zu vermeiden war.
Wer hat „Schuld“?
Immer wieder kommt es zu Schadenfällen, bei denen beobachtet wird, dass ein Pferd sich völlig passiv verhält und von einem anderen verletzt wird. Die Haftung ist in einem solchen Fall umstritten. Die vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung dazu: Auch das sich völlig passiv verhaltende Pferd hat in jedem Fall Anteil an der Schadenverursachung. Selbst Pferdesachverständige können im Nachhinein nicht klären, welches Pferd die Auseinandersetzung ausgelöst hat.
In der Regel ist diese Aufklärung auch deswegen nicht möglich, weil eine menschliche Betrachtungsweise hier gar nicht zielführend ist. So kann das verletzte, „liebe“ Pferd zum Beispiel zuerst zum Futter gedrängt sein. Möglich ist auch eine Unterschreitung der Individualdistanz zu dem verletzenden Pferd oder ein Provozieren durch Ohren- oder Schweifspiel. Diese Verhaltensweisen bleiben oft der menschlichen Betrachtungsweise verschlossen.
Verletzen sich zwei Pferde auf einer Weide gegenseitig, muss der Halter des verletzten Tieres gegebenenfalls einen Teil des Schadens selber tragen, insbesondere dann, wenn die Pferde miteinander gerangelt haben. In diesem Fall verwirklichen sich im Schaden zwei Tiergefahren. Die Tiergefahr des verletzten Tieres wird somit anspruchsmindernd berücksichtigt.
Täter-und-Opfer-Schema greift nicht immer
Bei der Prüfung eines Haftungsfalls, in dem mehrere Pferde verwickelt sind, spielt das jeweilige Verhalten der Tiere eine große Rolle: Hat das verletzte Pferd das Ausschlagen oder Beißen des anderen Pferdes provoziert? Oder liegt bei dem verletzenden Pferd ein erhöhtes Aggressionspotenzial vor? Dieses kann beispielsweise durch eine Erkrankung wie das Hufrollen-Syndrom, Spat oder ein Sommerekzem hervorgerufen sein. In die Bewertung der gegenseitigen Tiergefahren fließen diese Überlegungen ein. Die von dem erkrankten Pferd ausgehende Tiergefahr kann höher zu bewerten sein als die eines gesunden Tieres.
Wenn mehrere Pferde zusammen auf einer Weide untergebracht sind und später die Lahmheit eines der Tiere festgestellt wird, ist dies ein häufiges Schadenszenario. Führt der Tierarzt die Lahmheitssymptome auf einen Huftritt zurück, stellt sich die Frage nach dem „Täter“ – es sei denn, jemand hat den Vorfall konkret beobachtet. Bei einem unbekannten „Täter“ geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Haftung der Pferdehalter nicht festgestellt werden kann. Bei einer so genannten gesamtschuldnerischen Haftung haften alle Pferdehalter anteilig. Hier ist es jedoch erforderlich, dass eine konkretisierte Tiergefahr festgestellt wird, die die Schadenverursachung zumindest möglich gemacht hat.
Unterstützung vom Experten
Ein Pferdehalter, dessen Tier gut versichert ist, kann und sollte diese schwer zu beurteilenden Haftungsfragen auf seinen Haftpflichtversicherer übertragen, zum Beispiel auf die Uelzener Versicherungen. Die Pferdehalterhaftpflicht der Uelzener bietet neben der sachverständigen Expertise in der Beratung die Mitversicherung von Reitbeteiligungen sowie des Fremd- und Gastreiterrisikos. Mietsachschäden an Stallungen, Reithallen und am Offenstall sind ebenfalls inbegriffen. Das finanzielle Risiko des Versicherungsnehmers ist so deutlich geringer. Der Haftpflichtversicherer kümmert sich darum, berechtigte Forderungen auszugleichen und unberechtigte abzuweisen. Der Versicherungsnehmer kann sich jedoch in jedem Fall auf einen Versicherungsschutz verlassen.
Autor: Bernd Bredenschey, Haftpflichtexperte bei den Uelzener Versicherungen
Die Uelzener Versicherungen
Die Uelzener Versicherungen zählen zu den führenden Spezialversicherern für Tiere in Deutschland. Als erstes deutsches Versicherungsunternehmen entwickelten die Uelzener schon 1984 die Tierkrankenversicherung. Seitdem vertrauen Pferde-, Hunde- und Katzenhalter sowie gewerbliche Kunden wie Pferdebetriebe oder Hundeschulen bis hin zu Landwirten mit Tierhaltung auf die Expertise der Uelzener Versicherungen. Für einen Großteil der Mitarbeiter gehören Tiere zur Familie. Daher bringen sie ein ausgeprägtes Verständnis des Zusammenlebens von Mensch und Tier in die Entwicklung von Produkten und in die Beratung ihrer Kunden ein. Das stärkt die Innovationskraft des Unternehmens und führt zu Produkten wie die Pferde-OP-Versicherung, die für die Branche Standards setzt.
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurde schon 1873 als „Viehversicherungsbank für die Provinz Hannover“ gegründet und hat seinen Stammsitz in Uelzen. 230 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Anfang 2018 bei den Uelzener Versicherungen beschäftigt. Näheres unter: www.uelzener.de
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