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    Home»News & Aktuelles»Urteil: Pferdehalterin haftet für Unfall von Schwangerschaftsvertretung
    News & Aktuelles

    Urteil: Pferdehalterin haftet für Unfall von Schwangerschaftsvertretung

    2. August 2022
    Bockendes Pferd auf Wiese
    Bild: nnamgeets/stock.adobe.com
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    Das Landgericht Koblenz fällte am 25. Mai 2022 das Urteil, ob die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten einer anderen Reiterin aufkommen muss, wenn ihr Tier diese abwirft. 

    Sachverhalt

    Beklagt wurde die Halterin einer derzeit dreijährigen Stute, die ihr Pferd im selben Stall untergebracht hatte, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand. Klägerin war eine Krankenversicherung. Diese trug im Prozess vor, dass die bei ihr versicherte Geschädigte im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden sei, das Pferd gelegentlich zu reiten, weil sie selbst schwanger sei und deswegen nicht könne. Bei einem Ausritt, den die Geschädigte mit dem Pferd der Beklagten unternommen hat, habe das Pferd gebuckelt und sie abgeworfen. Dabei habe sie sich den Arm gebrochen und es seien Behandlungskosten von mehr als 5.000 Euro entstanden. Diesen Betrag müsse nun die Beklagte als Halterin des Pferdes ersetzen, so verlangte es die Versicherung.

    Die Beklagte argumentierte, dass sie ihr Pferd nicht der Geschädigten, sondern nur ihrer Tochter anvertraut hatte und verweigerte die Zahlung. 

    Urteil

    Das Gericht traf das Urteil, dass die Beklagte der Klägerin die entstandenen Kosten der Geschädigten erstatten muss. Die Richterin zeigte sich durch die Vernehmung der gestürzten Reiterin und deren Tochter davon überzeugt, dass der Beklagten bekannt war, dass sich beide um das Tier kümmern. Ebenfalls sei nachgewiesen, dass die Stute die Reiterin, während sie buckelte abgeworfen hatte. Ein Pferdehalter sei für die Folgen eines Reitunfalls nämlich immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhalte und es dadurch zum Unfall komme. Nur dann, wenn es zum Sturz komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei, fehle es an dieser Tiergefahr und der Pferdehalter hafte nicht.

    Weiter urteilte das Gericht, dass der Schadensersatzanspruch nicht wegen eines eigenen Verschuldens der Geschädigten zu kürzen sei. Sie habe sich lediglich einer normalen Tiergefahr ausgesetzt. Ein eigenes Verschulden kann nur dem vorgeworfen werden, der beim Umgang bewusst Risiken übernehme, die über die gewöhnlich zu erwartende Gefahr hinausgehen. Da die Geschädigte über 40 Jahre Reiterfahrung verfügt und sie das Tier von bereits vergangenen Ausritten kannte, habe sie keinen Anlass gehabt, einen Ausritt am besagten Tag als besonders gefährlich einzustufen.

    Das Urteil des Landgericht Koblenz vom 25. Mai 2022 ist nicht rechtskräftig. 

    www.lgko.justiz.rlp.de

     

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