Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet stellt, muss grundsätzlich auch den Fotograf nennen. Dies hat jetzt das Amtsgericht München entschieden.
Der Fall: Ein Profifotograf aus München hatte 2013 von einem Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Aufnahmen zu einem Honorar von knapp 1.000 Euro gemacht. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der Geschäftsführer auf der Website des Hotels und auf sechs Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Das Hotel ergänzte den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.
Das Amtsgericht sprach dem Fotografen einen Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro zu, da nur 13 der 19 Bilder eingestellt wurden. Nach dem Gesetz hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Daher wurden durch die Nutzung der Fotos ohne Namensnennung dessen Rechte verletzt.