Ein beim Beschlagen eines Pferdes vom Tier verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen.
Dies entschied vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Der Fall: Der heute 49-jährige Kläger, ein erfahrener Hufschmied aus Ochtrup, beschlug im Auftrag der beklagten Pferdehalter im Dezember 2010 den seinerzeit 13-jährigen Wallach auf einem Hof in Ochtrup. Bei der Arbeit zog sich der Kläger aus unter den Parteien umstrittenen Gründen schwere Verletzungen an rechtem Fußgelenk und oberem Sprunggelenk zu. Diese mussten mehrfach operativ behandelt werden und schränken den Kläger in seiner Bewegung ein, sodass er seit dem Unfall arbeitsunfähig ist. Von den Beklagten hat der Kläger Schadensersatz verlangt: 50.000 Euro materiellen Schaden, 30.000 Euro Schmerzensgeld und eine monatliche Rente von 1.400 Euro.
Das Landgericht Münster sah ein Mitverschulden des Klägers und gab der Klage mit einer Haftungsquote von 1/3 statt. Das OLG urteilte anders: Dem Kläger stehe Schadensersatz zu, der nicht durch einen Mitverschuldensanteil zu kürzen sei. Die Beklagten hafteten gegenüber dem Kläger als Tierhalter. In dem Unfallgeschehen habe sich eine „Tiergefahr“ verwirklicht. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wird das Landgericht in einem Betragsverfahren klären müssen.
Die Tierhalterhaftung sei nicht ausgeschlossen, weil der Kläger beim Beschlagen „auf eigene Gefahr“ gehandelt habe. Beim Beschlagen setze sich ein Hufschmied zwar einer erhöhten Tiergefahr aus, dies aber auf der Grundlage eines Beschlagvertrages, der den Tierhalter nicht von seiner gesetzlichen Haftung entbinde. Anhaltspunkte für ein mit dem Beschlagen des Wallachs verbundenes erhöhtes Risiko habe der Kläger nicht gehabt. Er habe den zuvor als brav und gutmütig eingeschätzten Wallach seit mehreren Jahren regelmäßig alle sechs bis acht Wochen beschlagen.