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    Home»News & Aktuelles»Reitbeteiligung führt nicht automatisch zu Haftungsausschuss
    News & Aktuelles

    Reitbeteiligung führt nicht automatisch zu Haftungsausschuss

    21. Januar 2021
    Reitbeteiligung Haftungsausschluss
    Foto: Canva
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    Die  20. Zivilkammer des Landgerichts München gab einer Klage einer Reitbeteiligung gegen eine Pferdebesitzerin wegen Schadensersatz aus Tierhalterhaftung statt. Eine vereinbarte Reitbeteiligung führt also nicht per se zum Haftungsausschluss des Halters, so das Gericht.

    Zum verhandelten Fall

    Am 24. April 2018 putzte die Reiterin ihr Reitbeteiligungspferd. Während des Striegelns schlug die Araber-Schimmelstute plötzlich aus. Dadurch verletzte sich die Reiterin am Knie, das Kreuzband und das Innenband rissen. Die Seite der Klägerin machte Ansprüche aus der Tierhalterhaftung geltend und verlangte Schadensersatz. Dies umfasste die Kosten der medizinischen Versorgung, sowie der Haushaltsführung und Schmerzensgeld. Insgesamt betrug die Summe 20.000 Euro.

    Die Beklagte hat ihre Haftung verneint. Ihrer Meinung nach sei die Klägerin am Unfall selbst Schuld gewesen. Denn die Stute habe nur ausgeschlagen, da die Klägerin nach einer Bremse auf dem Pferd geschlagen habe. Dadurch habe sich das Pferd erschreckt. Die Beklagte wandte zusätzlich ein, dass durch den Reitbeteiligungsertrag gleichzeitig ein Haftungsausschuss vereinbart worden sei. Die Reiterin habe durch den Vertrag einen Teil der Aufsicht übernommen und trage auch einen Teil der Verantwortung.

    Begründung der Entscheidung

    Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen ist ein nicht ausdrücklich im Vertrag festgehaltener Haftungsausschuss laut Gericht nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Im expliziten Fall hatten die beteiligten Parteien jedoch vereinbart, dass die Reitbeteiligung in der Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mitaufgenommen werden soll. Das spräche gegen einen Ausschluss. Außerdem war vereinbart worden, dass die Reitbeteiligung eine Unfallversicherung für das Risiko Reiten abschließen solle. Das spräche laut Gericht ebenso gegen einen Haftungsausschluss.

    Ein hinzugezogener Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass ein Schlag auf die Kruppe, wie es vorgetragen worden war, nicht mit dem Tritt des Pferdes in Einklang zu bringen sei.

    Die Höhe des berechtigten Anspruchs ist noch nicht entschieden.

    www.justiz.bayern.de

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