Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers und der Frage nach arglistiger Täuschung und dem Gewährleistungsausschluss in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels beschäftigt.
Der verhandelte Fall
Der Fall dahinter: Kläger und Beklagter betreiben jeweils eine Landwirtschaft, der Kläger kaufte dem Beklagten im Juni 2020 einen gebrauchten Mähdrescher für 86.275 Euro ab. Da der Mähdrescher über 3 m breit ist, merkte der Kläger bei der ersten Beschau, dass er entsprechend Begrenzungsschilder und Rundumleuchten erwerben werden muss. Erst nachdem der Kaufvertrag allerdings abgeschlossen war, maß der Käufer und Kläger zum ersten Mal und stellte fest, dass der Mähdrescher 3,88 m breit ist. Da er wusste, dass ab einer Breite von 3,50 in Bayern keine Erlaubnis erteilt wird, öffentliche Straßen zu befahren, verlangte er vom Verkäufer eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Begründung des Klägers: Der Verkäufer habe ihn arglistig getäuscht und die Überbreite des Mähdreschers sei einem Mangel gleichzusetzen.
Der Beklagte wies den Vorwurf zurück und berief sich auf Unwissen: ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Mähdrescher nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden dürfte. Er selbst habe schließlich immer nur die an sein Anwesen angrenzenden Felder bewirtschaftet und sei nie auf öffentlichen Straßen gefahren.
Außergerichtlich wurden sich die beiden Parteien nicht einig.
Keine arglistige Täuschung
Die Klage auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags lehnte das Landgericht Nürnberg-Fürth ab und begründete dies damit, dass der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Das Gericht verwies dabei auch auf den Grundsatz, dass der, der einen Vertrag schließt, sich selbst vorab informieren und vergewissern muss, dass das Geschäft vorteilhaft für ihn ist. Einen Täuschungswillen konnte das Gericht beim Verkäufer nicht feststellen – auch deshalb, weil der Verkäufer die Maschine von seinem Vater nur übernommen und nie im Straßenverkehr hatte nutzen wollen oder müssen.
Auch aus Gewährleistungsrecht käme eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Ansicht des Landgerichts nicht in Frage. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger vorab bereits festgestellt hatte, dass der Mähdrescher deutlich breiter als 3 m wäre, hätte ihn dazu veranlassen müssen, diesen direkt zu vermessen. Insbesondere da er wusste, dass er die Maschine ab einer Breite von mehr als 3,50 m nicht im Straßenverkehr würde benutzen können. Somit seien auch etwaige Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2020 ist noch nicht rechtskräftig.
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