Ein bayerischer Landwirt hat eine Beseitigungsanordnung vom Landratsamt für einen Unterstand bekommen, welchen er im Außenbereich gebaut hat. Bereits im Oktober 2020 hatte das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage gegen diese Beseitigungsanordnung abgewiesen. Dagegen legte er Berufung ein. Der Bayerische Gerichtshof ließ diesen Antrag aber nicht zu. Der Bau des Unterstands im Außenbereich sei formell und materiell laut Verwaltungsgericht Würzburg sowie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof rechtswidrig. In § 36 des Baugesetzbuches steht geschrieben, dass das Bauvorhaben im Außenbereich dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss. Für eine Privilegierung seien die Voraussetzungen in diesem Fall nicht erfüllt worden. Die zuständige Behörde sei im Fall des Landwirts aus Bayern zu der Einschätzung gekommen, dass der errichtete Unterstand der Hobbypferdehaltung diene und nicht des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Landwirt musste den Unterstand wieder abreißen.
Pferdehaltung war offensichtlich
Begründet wurde die Ablehnung damit, dass zwischen dem Gebäude und dem privilegierten Betrieb eine funktionale Beziehung bestehen muss. Es komme auf das Merkmal des „Dienens“ an. Vorhaben für andere Zwecke sollen verhindert werden. Der Unterstand des Landwirtes habe lediglich aus zwölf schmalen Stützpfeilern bestanden und der Boden war nicht befestigt und den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen. Außerdem wurde beim Besichtigungstermin festgestellt, dass der Unterstand zur Pferdekoppel ausgerichtet war. Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes heißt es: „Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würde ein vernünftiger Landwirt eine Halle dieser Art und in der vorliegenden Ausgestaltung nicht als Unterstellhalle für Maschinen, Heu und Stroh konzipieren.“ Der Landwirt teilte mit, dass die Halle zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen genutzt wird. Dem Gericht schien das unter der Ausgestaltung und Lage des Unterstandes nicht so. Vielmehr schien er für die beiden Ponys des Landwirtes gedacht zu sein.