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    Home»News & Aktuelles»Abgelaufene und nicht-registrierte Arzneien – Widerruf tierärztlicher Approbation
    News & Aktuelles

    Abgelaufene und nicht-registrierte Arzneien – Widerruf tierärztlicher Approbation

    1. Juli 2020
    Foto: 35mmf2/stock.adobe.com
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    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat einer Tierärztin ihre tierärztliche Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit aberkannt. Die Tierärztin hatte abgelaufene und nicht registrierte Arzneimittel herausgegeben. Diesem Urteil vom 20. April 2020 zufolge muss ein Tierarzt seinen Bestand an Medikamente regelmäßig kontrollieren.

    Im verhandelten Fall ging es um eine Veterinärmedizinerin, deren Approbation bereits im Juli 2019 widerrufen worden war. Gegen sie ermittelt wurde bereits seit 2003. Jahrelang hatte sie abgelaufene und nicht zugelassene Arzneimittel an Kunden herausgegeben. Insgesamt wurde sie zu Buß- und Zwangsgeldern von mehr als 40.000 Euro verurteilt. Im Juli 2019 folgte darauf mit dem Widerruf ihrer Approbation ein drastischerer Schritt. Die Tierärztin klagte gegen diese Entscheidung mit der Begründung, sie könnte nicht über alle Medikamente in ihrer Praxis im Bilde sein. In erster Instanz wies das Verwaltungsgericht Minden die Klage am 16. Oktober 2019 ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte am 20. April: der Widerruf der tierärztlichen Approbation sei rechtmäßig. Es hielt außerdem fest: Wesentlicher Bestandteil der Arbeit und Berufspflicht eines Tierarztes sei die regelmäßige Kontrolle der eigenen Medikamentenbestände.

    www.ovg.nrw.de

    Medikamente Recht Tierarzt Tierärzte Urteil

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