Die fehlende Möglichkeit, ein Pferd tiergerecht zu halten, rechtfertigt die Wegnahme des Tieres. Dafür muss die Tierschutzbehörde nicht den Eintritt von Leiden und Schmerzen beim Tier abwarten.
Ergibt sich aus den Umständen des Falls, dass Eigentümer oder Eigentümerin eines Pferds nicht in der Lage sind, das Tier artgerecht zu halten, so rechtfertigt dies die Wegnahme des Tiers gemäß § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die Tierschutzbehörde muss nicht abwarten, bis dem Pferd Leiden oder Schmerzen zugefügt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.
Die Vorgeschichte
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 erging gegen die Eigentümerin eines Pferds eine behördliche Anordnung, wonach ihr das Tier zwecks anderweitiger Unterbringung und Verpflegung bzw. Veräußerung mit sofortiger Wirkung weggenommen werden soll. Das Pferd befand sich seit einigen Jahren auf einem Pferdehof und wurde dort nicht artgerecht gehalten. Es kam zu erheblichen Mängeln, weswegen zunächst der Tierhalterin das Pferd weggenommen wurde. Das Pferd wurde aber auch nicht der Eigentümerin übergeben. Stattdessen erging der Wegnahmebescheid. Hintergrund dessen war, dass auch die Eigentümerin nicht in der Lage war, das Pferd artgerecht zu halten. Insbesondere wurde der Eigentümerin zur Last gelegt, dass sie sich seit Jahren offensichtlich nicht um das Tier gekümmert hatte. Gegen die sofortige Wegnahme des Tiers richtete sich der Eilantrag der Eigentümerin.
Rechtmäßigkeit der Wegnahme des Pferdes
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen die Eigentümerin: Die Wegnahme des Pferdes sei nach § 16 a TierSchG rechtmäßig. Nach dem aktuellen Sachstand sei die Eigentümerin nicht in der Lage, eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung des Pferdes sicherzustellen. Dabei müsse die Tierschutzbehörde nicht abwarten, bis dem Tier weitere erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Auch eine Wegnahme bis hin zu Veräußerung sei hinzunehmen, wenn dies im Interesse des Tiers geboten ist.
Keine probeweise Herausgabe des Pferdes
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts scheide eine probeweise Herausgabe des Pferdes an die Eigentümerin aus. Die erfolgte Anordnung erscheine das einzige zweckdienliche und verhältnismäßige Mittel, um dauerhaft und rechtlich einwandfrei eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung des Pferdes sicherzustellen.
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