Das Landgericht München hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Fahrradfahrerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend gemacht hatte.
Unfallhergang
Die Klägerin fuhr am Morgen des 16. Juli 2019 mit dem Fahrrad auf dem Gehweg im Bereich der Unterführung unter dem Isarring. Vor ihr ritt der Beklagte ebenfalls auf dem Gehweg, der weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben war. Die Klägerin näherte sich dem Pferd von hinten und klingelte dabei. Sie setzte nach eigener Darstellung zum Überholen an. Infolge einer Berührung des Vorderreifens des Fahrrads mit dem leicht erhöhten Randstein links stürzte sie und brach sich dabei den linken Oberschenkelhals.
Anschließend machte sie gegen den Beklagten Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Ein Streitpunkt zwischen den Parteien war insbesondere, ob das Pferd während des Überholvorgangs nach links – in Richtung der Klägerin – gezogen war und sie deswegen ausweichen musste.
Das Urteil
Das Gericht hörte beide Parteien zum Unfallhergang an. Es war danach nicht überzeugt, dass der Vortrag einer Seite plausibler war als der andere, oder dass eine Partei glaubwürdiger war. In dieser Situation entschied das Gericht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Einen Anspruch konnte sie nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu im konkreten Fall keine Verpflichtung bestand. Ebenso wenig war rechtlich entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin zudem selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich auf einen solchen Verkehrsverstoß nicht berufen.
Das Gericht merkte schließlich an, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen wären, weil sie unter Zugrundelegung ihrer Darstellung den Mindestabstand beim Überholen eklatant unterschritten hätte. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 – 40 cm genügt jedenfalls nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des LG München, mitgeteilt von www.pferderechtsanwaelte.de