Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere in einer Pferdepension untergebracht sind, weil zu wenig eigene Flächen vorhanden sind. Dieses Urteil zum Verlustausgleich fällte das Finanzgericht Münster im April 2019. Die Klägerin betrieb eine Pferdezucht, kaufte Fohlen, bildete sie aus und versuchte anschließend, sie zu verkaufen. Im Jahr des Streits und im Folgejahr erwirtschaftete sie dabei nur Verluste. Das Finanzamt behandelte die Tätigkeit als gewerbliche Tierhaltung, bei der Verluste gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG nur beschränkt verrechenbar seien, nämlich nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Einkünften. Dagegen machte die Klägerin geltend, dass sie nicht über die notwendige landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge und die Fohlen bei Pensionsställen untergebracht seien, weshalb es sich hier nicht um landwirtschaftliche Erzeugung handle, sondern um gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.
Begründung der Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin bestehe, überhöhte Bestände an Vieh ohne landwirtschaftliche Nutzfläche zu halten. Da die Klägerin eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe, sei sie einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und keiner originär gewerblichen Tätigkeit nachgegangen. Das Geschäftsmodell umfasse nicht den kurzfristigen Weiterverkauf, so das Gericht. Die Klägerin sei weiterhin die Halterin der Fohlen, auch wenn diese nicht in den eigenen Ställen untergebracht sind. Da sie keine eigenen Flächen zur Futtererzeugung habe, sei ihre Tierhaltung als gewerblich gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 EStG. einzustufen.