Offenstall- und Weidehaltung sind beliebt. Wenn Pferde jedoch ausbrechen, kommt es zu teuren Konsequenzen. Neben der Gefahr eines Verkehrsunfalls ist auch das Risiko eines Flurschadens nicht zu unterschätzen. Besitzer umliegender Felder, Gärten oder gar Golfplätze finden den Besuch einer Pferdeherde wenig erfreulich. Der Pensionsstall bleibt oft auf den Kosten sitzen
Der benachbarte Landwirt ruft an: „Eure Pferde zertrampeln gerade meinen Acker!“. Der Pensionsstall kann die Pferde unbeschadet zurück auf die Koppel bringen. Das Saatgetreide hingegen ist komplett verwüstet. Auf der Weide stand eine Gruppe von Einstellerpferden. Wer muss haften?
Was ist ein Flurschaden?
Unter Flur versteht man meist landwirtschaftlich genutzte Flächen. Achtung: Darunter fallen auch Wald und Forst, Weiden und Koppeln sowie Gartenanlagen und Golfplätze. Aufgrund Größe und Kraft der Tiere führt ein Flurschaden bei Pferdebesitzern und Pensionsställen zu hohen Kosten. Bei einem zerstörten Golfgreen liegt der Schaden rasch bei 15.000 Euro, ein privater Garten bei 5.000 Euro und der Landwirt – aus dem Praxisbeispiel der Uelzener Versicherungen – fordert einen Betrag von 7.500 Euro.
Wer muss die Kosten tragen?
Grundsätzlich haftet der Pferdehalter nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Schäden, die sein Tier verursacht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pferdehalter Schuld an dem Flurschaden trägt oder nicht: verschuldensunabhängige Haftung. Bei Pensionsställen sieht die rechtliche Lage anders aus. Ein Pferdebetrieb fungiert hier als Tierhüter und kann für die Kosten des Landwirtes verantwortlich gemacht werden.
Variante 1: Das Tor steht weit offen. Ein Mitarbeiter hat den Riegel des Schlosses nicht wieder korrekt eingehängt. Diese Variante ist eindeutig: Der Pensionsstall muss für die Kosten aufkommen und trägt die Schuld am zertrampelten Acker. Der Mitarbeiter hat nicht ordnungsgemäß gehandelt.
Variante 2: Schwieriger ist die Rechtslage, wenn kein klarer Verursacher für den Ausbruch der Pferde gefunden wird. Der Tierhüter – hier der Inhaber des Pensionsstalls – haftet aus einem vermuteten Verschulden. Bei einem durch das eingestellte Pferd verursachten Schaden muss er beweisen, sorgfältig gehandelt zu haben. Gelingt dieser Entlastungsbeweis – an den strenge Anforderungen gestellt werden – nicht, haftet der Pferdebetrieb.
Wie kann ein Pferdebetrieb sich schützen?
Eine passende Einzäunung ist das A und O. Die Palette der Weidezaunarten, die sicherheitstechnischen Erfordernissen genügen, ist vielfältig. Als Richtwerte für die Zaunhöhe gilt für Kleinpferde 1,10 bis 1,20 Meter, für Großpferde 1,20 bis 1,40 Meter und für Springpferde bzw. Hengste 1,40 bis 1,60 Meter. Die Pflege und Reparatur der Weidezäune gehört zur Pflicht jedes Pferdebetriebs. Hilfsbereite Reiter und Besucher gehören auf einem Reitbetrieb zum Alltag. Hier gilt ein genauer Blick: Je unerfahrener ein Helfer ist, desto mehr Gefahren können entstehen. In vielen Fällen trägt der Betrieb bei einem Unfall eine Mitschuld. Das Risiko muss Pensionsstallinhabern und Mitarbeitern bewusst sein.
Welche Versicherung deckt das Risiko?
Für Pensionsställe ist es entscheidend eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Sie schützt den Pferdebetrieb nicht nur vor finanziellen Belastungen. Bei einer Haftpflichtversicherung genießt der Versicherungsnehmer auch finanziellen Schutz bei Streitigkeiten. Neben Prüfungen und Regulierung von Leistungsansprüchen, wehrt die Versicherung auch unberechtigte Forderungen ab. Besonders im Ernstfall – wie im Praxisbeispiel – vertreten Experten die Rechte des Pensionsstalles. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung agiert ein Haftpflichtversicherer ähnlich wie ein Rechtsschutzversicherer. Es gibt Versicherer, die die Beschaffenheit des Weidezauns vorschreiben. Beim Spezialisten für Tierversicherungen – der Uelzener – gibt es kein Regelwerk. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass es vielfältige Möglichkeiten einer sichereren und pferdegerechten Einzäunung gibt.