Auf vielen Pferdebetrieben und landwirtschaftlichen Anlagen finden auch gebrauchte Maschinen Einsatz. Darüber, inwieweit der Verkäufer für eventuelle Mängel gerade stehen muss, gibt es nun ein Urteil des Landgericht Osnabrück. Im verhandelten Fall ging es um einen Traktor.
Wenn der verkaufte Gegenstand, Mängel aufweist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Ein Käufer kann allerdings nicht grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern muss dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Mängel zu beheben. Dazu muss er ihm eine angemessene Frist setzen. Dies hat das Landesgericht Osnabrück entschieden. Im verhandelten Fall verkaufte der Beklagte einen einen Traktor für 11.500 Euro. Dabei hatte der Verkäufer eingewilligt, vor Übergabe noch einige Arbeiten an dem Traktor durchzuführen.
Verkäufer muss für Mangel einstehen
Er sollte einen zu tief hängenden Kotflügel reparieren, die Fahrzeugelektrik überholen und die Reifen austauschen. Der Käufer leistete eine Anzahlung von 11.000 Euro und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors. Als dieser dann geliefert wurde, waren die vereinbarten Arbeiten laut Kläger nicht erfolgt, vielmehr stellte der sogar noch weitere Mängel fest. Daraufhin holte der Verkäufer den Schlepper wieder ab und der Käufer setzte eine Frist für die Reparaturen. Eine gute Woche nach Fristende trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Nach dem nun verkündeten Urteil hätte der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, da er nicht nachweisen konnte, dass seine Frist nicht eingehalten worden war. Es sei nicht auszuschließen, dass der Verkäufer den Traktor bereits vor Fristende in einen tadellosen Zustand gebracht hatte. Das Gericht entschied, dass der Verkäufer lediglich die Transportkosten in Höhe von 593,81 Euro tragen muss, da er den unnützen Transport zu verantworten habe.