Das Landgericht Hildesheim hat am 6. Dezember 2016 die Forderung nach einer Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags wegen arglistiger Täuschung bei der Ankaufsuntersuchung zurückgewiesen. Im verhandelten Fall hatte eine Käuferin aus Nordstemme für 60.000 Euro ein Dressurpferd von einem Verkäufer aus Viersen erworben. Dieser hatte das Pferd kurz vorher für nur 40.000 Euro gekauft, weshalb die Klägerin den Pferdekaufvertrag30 nun anfechten wollte.
Krankhafte Veränderung am Sprunggelenk
Strittig war in der Frage, ob der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrags von einem Röntgenbefund gewusst hatte. Dieser hatte eine mögliche krankhafte Veränderungen an Sprung- und Griffelbein des Pferdes eingeräumt. Vor Kaufabschluss hatte eine Tierärztin eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt, die auf der Grundlage der Röntgenbilder eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am Griffelbein feststellte. Gleichzeitig lagen allerdings Befunde eines Tierarztes aus dem Jahr 2008 vor, die ergaben, dass ein möglicher Weiterverkauf aufgrund einer krankhaften Veränderung der Knochenstruktur problematisch sei.
Keine arglistige Täuschung
Durch die Einholung eines tiermedizinischen Sachverständigengutachtens hat die Kammer nun Beweis erhoben. Demnach lag zwar eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am Griffelbein vor, die den Wiederverkaufswert des Pferdes hatte mindern müssen, der Beklagte hätte dies als Laie aber nicht wissen können. Auch anhand der alten tierärztlichen Untersuchungsbefunde sei der Umstand für den Verkäufer nicht unbedingt zu erkennen gewesen. Demnach lag laut Richterspruch keine arglistige Täuschung vor. Da ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden war, kam für die Klägerin auch kein Rücktritt vom Kaufvertrag infrage.