Am 10. Februar 2016 hat der Bundesrat eine Novellierung des Bundesfernstraßenmautgesetzes verabschiedet. Damit hat er eine praktikable Lösung für die Land- und Forstwirtschaft gefunden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind nach dieser Änderung von der Mautpflicht ausgenommen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe Gütertransport nur als untergeordnete Tätigkeit neben der Land- und Forstwirtschaft betreiben. Eine Mauterhebung würde einen enormen bürokratischen Aufwand bedeuten, der im Verhältnis größer wäre als für gewerbliche Güterkraftverkehrsunternehmen.
Befreiung von Mautpflicht
Bislang sind bereits Ackerschlepper mit der Schlüsselnummer 891000 beziehungsweise 871000 sowie die Geräteträger mit der Schlüsselnummer 892000 beziehungsweise 872000 von der Mauterhebung befreit. Wenn sie zu eigenen Zwecken unterwegs sind und nicht für den Güterverkehr, sind auch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 40 km/h beträgt, befreit. Ab Mitte 2018 gilt die Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5 t mit einer Zulassung auf allen Bundesstraßen.