Eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dies bekräftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich in einem Urteil.
Der Kläger hatte 2008 schriftlich eingewilligt, dass die Beklagte von ihm Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Es wurde daraufhin ein Werbespot erstellt, in dem der Kläger als Teil der Belegschaft zweimal zu sehen ist. Das Video war auf der Homepage der Beklagten zu sehen. Als das Arbeitsverhältnis 2011 endete, verlangte der Kläger, das Video von der Website zu entfernen und weitere Veröffentlichungen zu unterlassen.
Nachdem die Klage vor dem Arbeitsgericht noch teilweise Erfolg hatte, wurde sie vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen. Auch das BAG entschied, dass die schriftlich erteilte Zustimmung des Klägers zu den Aufnahmen nicht automatisch mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses erlischt. Ein Widerruf sei zwar möglich, erfordere jedoch die Angabe eines plausiblen Grundes.