Der Betreiber einer Reitanlage hatte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier gestellt, um den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung des Reitbetriebs aufzuheben. Dies lehnte das VG Trier ab.
Der Betriebsleiter betreibt seit mehreren Jahren mit einer entsprechenden Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden – insbesondere Einschlagen auf Pferden und Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial, stellt die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handelte. Zusätzlich verurteile das Landgericht Trier den Betriebsleiter im Frühjahr 2025 in zwei Fällen wegen Tierquälerei. In der Urteilsbegründung stellte das Landgericht hierzu fest, dass der Betriebsleiter in einem Fall sehr grobe Zügelhilfen gegeben habe und aus Rohheit mit Gewalt, die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen habe. Außerdem habe er ein anderes Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Mann bewusst gewesen sei.
Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebs, mit der Begründung, dass dem Antragssteller hierfür die erforderliche Zuverlässigkeit fehle.
Der Betreiber wandte sich im Eilverfahren an das Gericht. Er argumentierte, dass die Behörde seine Zuverlässigkeit zu Unrecht infrage gestellt habe und der Widerruf der Erlaubnis zu weit gehe. Ohne die Erlaubnis sei seine Existenz gefährdet, da er von den Einnahmen des Reitbetriebs lebe.
Das Gericht hielt den Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren für rechtmäßig. Für den Betrieb eines gewerblichen Reitbetriebs ist erforderlich, dass die verantwortliche Person zuverlässig ist – daran habe es beim Antragsteller nach Auffassung des Gerichts gefehlt.
Ausschlaggebend waren insbesondere vom Landgericht Trier festgestellte Verstöße sowie amtstierärztliche Feststellungen. Danach habe der Betreiber wiederholt schwerwiegend und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Es bestehe daher keine ausreichende Gewähr, dass er künftig die gesetzlichen Vorgaben einhalten und das Wohl der Pferde sicherstellen werde.
Auch den Widerruf selbst hielt das Gericht für verhältnismäßig. Angesichts der Schwere der Verstöße habe das Tierwohl Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Eine akute Existenzgefährdung sei nicht feststellbar gewesen.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Mitgeteilt von: Pferderechtsanwaelte.de







