Haftet der Betreiber eines Offenstalls, wenn Pferde im Spiel den Stall beschädigen und sich anschließend durch hervorstehende Teile verletzen? Greift in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht? Das Landgericht Koblenz hat sich aktuell mit dieser Frage beschäftigt.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines männlichen Fohlens namens Manolo, das aus Liebhaberei gehalten wird. Zusammen mit acht anderen Pferden (wovon drei ebenfalls Junghengstes sind und fünf Wallache) einen Offenstall, der sich auf einem gewerblichen Pensionsstall befindet. Der Pferdeeinstellungsvertrag zwischen der Stallbetreiberin und der Halterin wurde mündlich zu einem Preis von 140 Euro monatlich geschlossen.
Der Unfallhergang
Am 16. April 2022 erlitt Junghengst Manolo einen Unfall. Manolo stürzte über ein aus dem Betonsockel eines Dachträgers etwa 20 cm herausragenden Flacheisen, das dabei in seinen Bauch eindrang. Der Dachträger war zu diesem Zeitpunkt beidseits nicht mit den im Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden. Deshalb verschob sich der Pfosten vor dem Unfall des Pferdes durch die Kollision mit einem spielenden Pferd, wodurch die Flacheisen freigelegt wurden. Bereits in der Vergangenheit rieben sich eingestellte Pferde häufig an diesem Balken, ohne dass sich dieser verschob. Dies war der beklagten Stallbetreiberin bekannt.
Durch den Unfall erlitt Manolo eine perforierende Bauchwunde. Aufgrund der Schwere der Verletzung wurde das Tier unmittelbar in eine Tierklinik gebracht, wo es untersucht und behandelt wurde. Die dortige Behandlung kostete 9.047,63 Euro.
Hintergrund und Klage
Laut der Klägerin stellten die nicht miteinander verbundenen Flacheisen und der Pfosten eine Gefahrenstelle dar, welche die Verkehrssicherungspflicht ausgelöst habe. Letztlich habe der Balken keine tragende Funktion mehr ausüben können, weil er am unteren Ende morsch gewesen sei. Deshalb habe er keine hinreichende Stabilität mehr aufgewiesen. Er sei zudem an seinem Fuß zur Seite beweglich gewesen. Der Stallbetreiberin habe sich daher aufdrängen müssen, dass der nicht fixierte Pfosten bei Kontakt mit Pferden nachgebe und damit Sturzgefahr für die Pferde bestehe. Auch mit Spielen und Rangkämpfe der jungen Hengste hätte die Beklagte rechnen müssen. Die Klägerin verlangt Ersatz der entstandenen Tierarztkosten und ihrer außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trug außerdem vor, dass der Pfosten ausreichend dimensioniert gewesen sei, sodass ein willkürliches Verschieben praktisch nicht möglich gewesen sei. Jedenfalls hätte sie hiermit nicht rechnen müssen. Lediglich durch das wilde Spiel der jungen Hengste mit übermäßiger Kraftentfaltung hätten sie sich verschieben können.
Urteil und Begründung
Das Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben. Der geltend gemachte Schadensersatz-Anspruch ergibt sich aus dem §§ 280 I, 241 II BGB und aus § 823 I BGB aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stallbetreiberin. Dadurch, dass die Beklagte den Pfosten nebst Flacheisen nicht gesichert hatte, hat sie ihre Nebenpflichten aus dem Vertrag schuldhaft verletzt. Auch für die Verletzung des Pferdes hat sie sich zu verantworten. Als Inhaberin des Stalls war sie für die in diesem befindlichen Gefahrenquellen verantwortlich. Eine solche Gefahrenquelle hätte bereits dadurch vorgelegen, dass der gegenständliche Holzpfosten nicht mit dem Flacheisen verbunden war. Ein vorgelegtes Lichtbild verdeutlichte, dass die Flacheisen bereits ohne Einwirkung auf den Holzpfosten leicht in den Raum abstanden. Der Pfosten selbst hatte keinen Bodenkontakt und Abstand zu den Flacheisen. Zusätzlich zeigte das Bild, dass der Boden in der Nähe uneben war. In dieser Situation musste sich eine Verletzungsgefahr für die sich dort bestimmungsgemäß aufhaltenden Pferde bereits durch die nicht fixierten Flacheisen geradezu aufdrängen, so das Gericht. Ein Pferd, das in dieser Nähe gestürzt wäre – aus welchem Grund auch immer – hätte sich zwangsläufig schwer verletzen müssen. Es sei zwar unstreitig, dass bereits vor dem Unfall wiederholt Pferde auf den Pfosten eingewirkt hätten und sich gerieben hätten, ohne dass sich der Pfosten verschoben hatte. Dies erlaube jedoch nicht den gezogenen Schluss, dass dies unmöglich sei. Spätestens das unstreitig wiederholte Wahrnehmen eines zielgerichteten Kontakts zwischen Pferd und ungesichertem Pfosten hätte die Stallbetreiberin zu Sicherheitsmaßnahmen veranlassen müssen.
Mitgeteilt von Pferderechtsanwaelte.de







