Die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat Mitte Juli die Abrissverfügung gegen eine Photovoltaik-Anlage aufgehoben. Damit gab es der Klage der Eigentümer statt. Diese hatten auf ihrem Grundstück im Außenbereich eine freistehende Photovoltaikanlage von ca. 50 m² errichten lassen. Mit einer Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland sollte diese beseitigt werden. Grund: Sie verstoße gegen geltendes Baurecht.
Das Gericht kam mit ihrem Urteil zur Auffassung, dass eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im
Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So
sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmalgeschützten Reetdach aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass
eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger zu berücksichtigen sei.