Wann spricht man von Arglist? Wie weit reicht die Aufklärungspflicht? Mit diesen Fragen befasste sich das Oberlandesgericht Braunschweig im Zusammenhang mit Pferdekauf. Die Klägerin erwarb von der Beklagten eine Stute im Wert von 5.200 Euro. Es war im Vertrag festgehalten, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Einen Monat zuvor hatte die Beklagte das Pferd von dem Voreigentümer zu einem deutlich geringeren Preis gekauft. Der damalige Vertrag bezeichnete die Stute als „schwierig im Umgang“. Die Klägerin behauptete, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen zeigte: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Daraufhin erklärte die Käuferin die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie forderte außerdem die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.
Aufklärungspflicht
Anders als das Landgericht Braunschweig in erster Instanz entschied der 8. Zivilsenat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zusteht. Die Beklagte habe Kenntnis vom aggressiven Verhalten der Stute gehabt und sie sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Käuferin nicht nachgekommen. Die Voreigentümer gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass die Beklagte informiert gewesen sei, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten auskeile.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe. Darüber hatte die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn das aggressive Verhalten der Stute gehe eindeutig über ein als „etwas dominant“ nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen habe der Senat ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats korrigiert zu haben.
Urteil
Im Urteil vom 30. Januar 2025 entschied der Senat deshalb, dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes zu ersetzen habe. Außerdem kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für Unterstellung, Fütterung und notwendige Tierarztkosten verlangen. Eine Revision ist nicht zugelassen.