Seit 1988 besteht die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO, die festlegt, dass die zulässige Breite von Traktoren und ihre Anhänger bei Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten unter bestimmten Bedingungen einschließlich ggf. erforderlicher Radabdeckungen bis zu 3 m betragen darf. Laut § 32 StVZO Abs. 1 Nr. 1 gelten 2,55 m als allgemeingültige Vorschrift.
Am 3. Juli 2021 trat eine Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO in Kraft. Der Bundesrat hatte bereits im September 2020 beschlossen, dass diese Verordnung nur noch für Fahren gilt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Zwecks nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung dienen. Dadurch wird die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahrten beschränkt, die mit den Führerscheinklassen L und T durchgeführt werden dürfen. Für andere Einsätze gilt diese Verordnung seit Inkrafttreten nicht mehr. Aktuell sorgt dies für erhebliche Verwirrung, die durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen zusätzlich befeuert wird und auch bereits Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden verursacht hat. Bislang waren diese allerdings ohne Sanktionen.
Andreas Schauer, Verkehrsexperte des VDMA, hat die geltende Rechtslage und die ihr zugrundeliegenden wirtschaftlichen Ziele und Hintergründe recherchiert und bewertet.
Der Experte kommt zu dem Ergebnis, dass alle Traktoren und deren Anhänger unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben dürfen. Dies gilt für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Die 35. Ausnahmeverordnung sei somit obsolet und sollte, um künftig Missverständnisse zu vermeiden, bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden.
Der Bundesverband der Maschinenringe, Bundesverband Lohnunternehmen, Deutscher Bauernverband, LandBauTechnik Bundesverband und VDMA werten das eindeutige Ergebnis der Expertise als große Erleichterung für die Praxis beim Einsatz von überbreiten Traktoren und ihren Anhängern.