Gemeinnützige Vereine mit Pensionspferdehaltung den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf alle Dienstleistungen zahlen, die im Zusammenhang mit der Pensionspferdehaltung erbracht werden. Dies teilte die Reiterliche Vereinigung (FN) mit. Die Entscheidung beruht auf dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 10. August 2016 (VR 14/15). Damit widersprach das BFH der Auffassung der FN, wonach laut Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG bestimmte im engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben von Personen erbracht werden, grundsätzlich von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Handlungsempfehlungen
„Wir empfehlen Vereinen, sich in jedem Fall mit dem zuständigen, steuerlichen Berater über die aktuelle Situation in Verbindung zu setzen“, sagte Rainer Reisloh, FN. Eine Option, die neue Steuern nicht zahlen zu müssen, könnte laut FN eine Neugestaltung der Pensionspferdehaltung von Vereinen sein. Denkbar wäre beispielsweise, dass der Verein lediglich die Boxen an die Stallgemeinschaft der Pferdebesitzer verpachtet. Dies müsste für mindestens sechs Monate erfolgen, so die FN. Damit würde der gemeinnützige Reitverein umsatzsteuerbefreite Einnahmen gemäß § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (UStG) der Stallgemeinschaft berechnen, erklärt die FN die ausgegebene Strategie. „In jedem Fall ist dieses Modell mit dem steuerlichen Berater abzustimmen, um individuelle Besonderheiten vor Ort zu berücksichtigen“, rät Rainer Reisloh.