Nach einer Besichtigung und einem Probereiten mit ihrer Tochter kaufte eine Mutter am 23. Mai 2021 ein 11 Jahre altes Pony und brachte es auf ihren Hof. Nach wenigen Tagen wies das Pony Schauerstellen auf, unter anderem an Mähne, Hals, Bauchnaht, Ohren und Schweifansatz. Es folgte ein gemeinsamer Besichtigungstermin mit der Verkäuferin und im Oktober 2021 erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie forderte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 Euro gegen Rückgabe des Ponys auf. Dies lehnte die Verkäuferin jedoch ab.
Sommerekzem als Rückgabegrund?
Mit der Klage begehrte die Käuferin die Rückzahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Ponys und die Erstattung der Unterstellungskosten in Höhe von 260 Euro pro Monat. Ihre Begründung: Das Pony leide an einem Sommerekzem und könne daher weder geritten werden, noch könne man es in der Zucht einsetzen. Das Sommerekzem habe bereits vor dem Kauf vorgelegen, da es sich um eine genetische Disposition handle, die bereits im Erbgut angelegt sei.
Das Landgericht München hat die Klage mit dem Urteil vom 15. Dezember 2023 abgewiesen. Zwar sei das Pony an einem Sommerekzem erkrankt und daher sei ein erheblicher Mehraufwand an der Pflege zu erwarten, auch wenn es grundsätzlich reitbar wäre. Es sei jedoch nicht zweifelsfrei feststellbar, ob das Pony vor Auftreten der Symptome bei der Käuferin daran gelitten habe. Die vom Gericht bestellten Sachverständigen hatten dazu aufgeführt, dass der Ausbruch eines Sommerekzems nach derzeitigem Stand der Wissenschaft tatsächlich eine genetische Disposition darstelle. Darüber hinaus setze der Krankheitsausbruch jedoch auch ein Ereignis voraus, das die Krankheit auslöst. Meist sei das ein Mückenstich.
Ergebnis des Gerichts
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es beim Pferdekauf für die Bewertung der Mangelhaftigkeit des Tieres nicht allein auf die genetische Disposition, sondern auf den Ausbruch des Krankheitsbildes ankomme. Ein Tier sei unabhängig von den genetischen Anlagen so lange im juristischen Sinne als gesund anzusehen, bis sich erste Krankheitssymptome zeigten. Da ein Ausbruch vor Übergabe des Ponys nicht nachweisbar war, wurde die Klage abgewiesen. Eine zwischen den Parteien im vorangegangenen Prozessverlauf angesprochene gütliche Einigung war daran gescheitert, dass keine der Parteien das Pony freiwillig bei sich aufnehmen wollte. Das Urteil ist rechtskräftig.