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    Home»N&A PM/Advertorial»Unfall im Reitstall: Tierhüter in der Pflicht
    N&A PM/Advertorial

    Unfall im Reitstall: Tierhüter in der Pflicht

    5. Februar 2019
    Foto: Uelzener Versicherungen
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    Advertorial: Wird ein Pferd in einem Pensionsstall untergebracht, wird der Betriebsinhaber automatisch zum Tierhüter. Welche Pflichten und Risiken kommen auf den Pferdebetrieb zu? Wir klären auf, was sich hinter dem Begriff Tierhüter versteckt.

    Unabhängig davon, welche Leistungen in einem Einstellervertrag vereinbart wurden, der Betrieb wird ab Beginn der Unterbringung des Pferdes zum Tierhüter im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Reitstallbetreiber muss dafür Sorge tragen, dass eingestellte Pferd keiner Gefahr ausgesetzt sind. Entsteht ein Unfall, ist der Pferdebetrieb haftbar. Er muss für die entstandenen Kosten aufkommen, wenn er sich nicht entlasten kann.

    Blick in die Praxis: Boxentür nicht verriegelt

    Jeden Nachmittag holt der Betriebsinhaber die Pensionspferde von der Weide. Im Stall wird er von einem Kunden angesprochen und abgelenkt – er vergisst die Boxentür richtig zu verriegeln. Einige Stunden später öffnet das Pferd die Tür, verlässt den Stall und trabt über einen Fahrradweg. Ein Radfahrer erschreckt sich und kommt zu Fall. Das Pferd kann wieder eingefangen werden, muss aber von einem Tierarzt untersucht werden. Die Kosten betragen 1.000 Euro.

    Die Krankenversicherung des Fahrradfahrers will obendrein die Behandlungskosten von 5.000 Euro erstattet haben. Dazu kommen Schmerzensgeldansprüche des Radfahrers von 3.000 Euro und 7.000 Euro für den Verdienstausfall.

    Es wird recherchiert und schnell ist klar, dass die Tür nicht richtig verschlossen war. Der Pferdebetrieb muss haften und die Gesamtkosten von 16.000 Euro tragen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist essenziell, um das wirtschaftliche Risiko eines Pferdebetriebs kalkulieren zu können. Sie schützt vor finanziellen Folgen eines unbedachten Moments oder eines ungeplanten tierischen Verhaltens.

    Beweislast: Ordnungsgemäß gehandelt oder nicht?

    Der Stallbetreiber ist sich jedoch keiner Schuld bewusst. Er ist sich sicher, die Boxentür ordnungsgemäß geschlossen zu haben.

    Der Pensionsinhaber – also der Tierhüter – hat gegenüber dem Pferdehalter einen ganz entscheidenden Vorteil. Seine Haftung ist ausgeschlossen, wenn er sorgfältig gehandelt hat oder der Schaden unvermeidbar war.

    Aber Achtung: Der Tierhüter haftet aus einem vermutenden Verschulden. Er muss beweisen, keinen Fehler begangen zu haben. Gelingt sein Entlastungsbeweis – an den strenge Anforderungen gestellt werden – nicht, haftet er. Aus diesem Grund ist Pensionsställen dringend zu empfehlen, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

    Neben der Kostenübernahme bei Haftungsschäden hat eine Betriebshaftpflichtversicherung eine weitere entscheidende Eigenschaft: Sie wehrt auch unberechtigte Forderungen ab. Der Betriebsinhaber wird bei seiner Pflicht, einen Entlastungsbeweis offenzulegen, unterstützt. Ein Versicherungsnehmer genießt zugleich finanziellen Schutz bei Streitigkeiten und Gerichtsverhandlungen. Eine Haftpflichtversicherung agiert hier ähnlich wie ein Rechtsschutzversicherer.

    Kontakt
    Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G. I 29525 Uelzen
    Telefon 0581 8070-0 I info@uelzener.de I www.uelzener.de

    Beweislast Box Haftungsfrage Krankenversicherung PB-Slider Pensionsstallbesitzer Tierhüter Tierhüterhaftpflicht uelzener uelzener versicherungen

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    “Pferdebetrieb” ist eine Publikation der Sparte "Tier-Zeitschriften" der Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH. Zum Portfolio gehören auch: Arbeitskreis Pferd und Horse-Gate.

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