Advertorial: Glatte Wege und zugeschneite Flächen: eine Gefahr für Mensch und Pferd. Pferdebetriebe sind in der Pflicht ihr Gelände auch im Winter erreichbar und nutzbar zu machen. Kommen Betriebsinhaber ihre Streu- und Räumpflicht nicht nach, können sie schnell auch finanziell ins Rutschen geraten.
Besser Vorsicht als Nachsicht: Generell sollte ein Pferdebetrieb darauf achten, dass beim Betreten des Hofes kein Einsteller, Besucher, Mitarbeiter und Tier zu Schaden kommt – die sogenannte Verkehrssicherungspflicht einhalten. Stolperfallen verhindern, Zäune und Böden in Schuss halten sowie Maschinen regelmäßig warten senkt das Unfallrisiko.
Im anrückenden Winter kommt die Glättegefahr hinzu. Schnee und Eis müssen umgehend geräumt werden, damit weder Tier noch Mensch ins Rutschen kommen.
Räum- und Streupflicht – Welche Maßnahmen muss der Betriebsinhaber ergreifen?
Grundsätzlich müssen Verkehrswege und Nutzflächen im Pferdebetrieb gefahrlos nutzbar sein. Ein Betriebsinhaber muss jedoch nicht dafür sorgen, dass die komplette Hofanlage rund um die Uhr schnee- und eisfrei ist. Uneingeschränkt benutzbar muss die Reitanlage jedoch während der regulären Betriebszeiten sein. Um mögliche Streitpunkte zu vermeiden, lohnt es sich, sowohl in der Stallordnung als auch in den Einstellerverträgen die Zeiten festzuhalten.
Frei von Schnee und Eis sollten während der Betriebszeiten die Treibwege zu den Koppeln, die Stallaufgänge und -abgänge sowie die Parkplätze sein. Der Betriebsinhaber sollte in der eisigen Jahreszeit die Wetterberichte verfolgen und bei Schnee- und Blitzeiswarnungen entsprechende Vorkehrungen treffen, um Unfälle zu vermeiden.
„Eingeschränkter Winterdienst“ – entbinden Hinweise von der Streupflicht?
Der Warnhinweis „Eingeschränkter Winterdienst“ weist lediglich auf eine erhöhte Rutschgefahr hin. Die Räum- und Streupflicht bleibt trotz eines Schildes beim Pferdebetriebe. Die Hinweise können lediglich auf bestimmte Gefahrenquellen hinweisen oder Bereiche ausschildern, die nicht in hoher Frequenz geräumt werden. Die Haftung bleibt bei einem Unfall aber nach wie vor beim Betriebsinhaber. Das finanzielle Risiko eines Haftpflichtschadens sollten Pferdebetriebe prinzipiell durch eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abdecken.
Beispiel aus der Praxis – Welche Tücken können bei einem Glätteunfall auftreten?
Ein Fall aus der Praxis zeigt die Gefahren. Eine Einstellerin rutscht morgens gegen 5 Uhr auf dem Hof vor dem Stall aus. Sie bricht sich ein Bein. Ein Schild warnt vor eventueller Glätte. Sie stellt Forderungen an den Betriebsinhaber wegen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Hilfe beim Versorgen des Pferdes.
Zunächst war zu überprüfen, ob der Stallbetreiber die Witterungsverhältnisse hätte kennen können. Außerdem stellt sich die Frage: War es zumutbar mitten in der Nacht – vor 5 Uhr – zu streuen?
Der Wetterbericht warnte bereits vor ungewöhnlichem Eis- und Schneeaufkommen in der Nacht. Es obliegt nun dem Pensionsstall zu beweisen, dass er am Abend vorschriftsmäßig seiner Streu- und Räumpflicht nachgegangen ist und keine Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden ist. Das Schild alleine reicht nicht aus. Zeugen konnten aber bestätigen, dass Mitarbeiter den Hof vor dem Stall am späten Abend gestreut haben. Der Pferdebetrieb war also auf die eisigen Wetterkapriolen vorbereitet.
Unberechtigten Forderungen – Welche Sicherheit gibt es für Pferdebetriebe?
Eine Haftpflichtversicherung prüft und reguliert berechtigte Leistungsansprüche, aber wehrt auch unberechtigte Forderungen ab. Ein Versicherungsnehmer genießt dann finanziellen Schutz bei eventuellen Streitigkeiten und Gerichtsverhandlungen. Ein Haftpflichtversicherer agiert hier ähnlich wie ein Rechtsschutzversicherer – er vertritt die Rechte des Versicherungsnehmers vor Gericht. Bei den zahlreichen Haftungsrisiken ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für Pferdebetriebe unerlässlich.
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