Der Jahreswechsel von 2024 auf 2025 hat einige rechtliche Änderungen für Pferdebetriebe parat, die Betriebsleiter im Auge behalten sollten. Pferdebetrieb hat sie hier für euch zusammengestellt:
Umsatzsteuerpauschalierung
Der Pauschalsatz für die pauschalierenden Betriebe wurde seit dem 6.12.2024 von 9,0% auf 8,4% gesenkt. Das galt für die verbleibenden Tage des Kalenderjahres 2024. Seit dem 1.1.2025 senkt sich der Pauschalsatz für das Kalender 2025 weiter auf 7,8&.
Das BMF ist außerdem seit diesem Zeitpunkt dazu ermächtigt, Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlichen verankerten Berechnungen umzusetzen.
Kleine PV-Anlagen erhalten Steuerbefreiung
Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, erhalten eine Freigrenze für die Steuerbefreiung bis zu einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kW(peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit. Dies gilt einheitlich für alle Gebäudearten.
E-Rechnung für B2B-Geschäftsverkehr
Seit dem 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer untereinander in der Lage sein, die neue elektronische Rechnung zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren. Eine Übergangsfrist soll den Übergang erleichtern: Bis Ende 2026 dürfen für Umsätze unter den Unternehmen weiterhin Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. im pdf-Format) ausgestellt werden.
Ab 2027 sind alle Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz (2026) von über 800.000 Euro dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. Ab 2028 müssen dann alle inländischen Unternehmer – unabhängig ihrer Umsatzhöhe – elektronische Rechnungen mit dem neuen Format an Geschäftspartner ausstellen.
Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Bisher mussten Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden. Diese Pflicht reduziert sich nun auf 8 Jahre und steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege. Dies gilt für Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist zum 1.1.2025 noch nicht abgelaufen ist.
Pachtverträge einfacher abschließen
Ab dem 1.1.2025 ändern sich die Formerfordernisse für den Abschluss langjähriger Landpachtverträge. Grundsätzlich reicht dann auch ein mündlicher Vertragsabschluss. Soll der Vertrag allerdings länger als zwei Jahre geschlossen werden, müssen sie verschriftlicht und eigenhändig unterzeichnet werden. Ansonsten können sie – unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit – gekündigt werden. Anstatt der strengen Schriftform ist ab dem Jahreswechsel die Textform maßgebend. Künftig können daher Pachtverträge auch per E-Mail geschlossen werden. Dies gilt auch für Gewerbemietverträge.
Änderungen in der Höfeordnung
Die Novelle der Höfeordnung trat zum Jahreswechsel ebenfalls in Kraft. Künftig wird zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben auf den Grundsteuerwert des land- oder Forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr den Einheitswert. Ab einem Grundsteuerwert von 54.000 Euro liegt im Sinne der Höfeordnung dann ein Hof vor. Die Abfindung errechnet sich aus dem Hofswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes betragt. Verbindlichkeiten können den Hofswert bis zu 80% mindern.
Mindestlohn steigt
Der Mindestlohn ist zum 1.1.2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro gestiegen. Festgelegt wurde dies bereits in der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24.11.2023.
Mit dem Mindestlohn ist auch die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) auf 556 Euro gestiegen, bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Dies entspricht einem Jahresgehalt von maximal 6.672 Euro. Maximal sind pro Monat bei Minijobbern 43 Stunden pro Monat zulässig.
Beitragserhöhungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV)
Wegen gestiegenen Leistungsausgaben und dem Wegfall besonderer Bundesmittel kommt es auch bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) zu Beitragserhöhungen. Der Beitrag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige steigt um durchschnittlich 14,1 % und in den Beitragsklassen 1 und 21 sowie 20 aufgrund gesetzlicher Vorgaben um 14 %.
Ehegatten und Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 535 Euro, bei Ausübung eines Minijobs 556 Euro nicht überschreitet. Auch durch einen seit 1.1.2025 neu geltenden Beitragsmaß können Änderungen im Beitrag auftauchen.
Solarenergie:
Folgende Punkte ändern sich im Bezug auf Solarenergie:
- Änderung des Stichtags für die Solarstadl-Klausel auf den 1. März 2023.
- Dachanlagen erhalten höhere Vergütung: Für gewerbliche Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 40 und 750 kW wird die Einspeisevergütung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht.
- Repowering für Dachanlagen erlaubt.
- Solarstrom vom Dach eines Mehrfamilienhauses kann künftig direkt an die Mieter des Hauses weitergegeben werden – eine Einspeisung ins Stromnetz ist nicht mehr erforderlich.
- Mindestkriterien für Freiflächenanlagen: Freiflächenanlagen müssen künftig 3 von 5 Mindestkriterien erfüllen. Die Kriterien sind maximal 60% der Grundfläche des Gesamtvolumens, biodiversitätsfördernde Pflegekonzepte, Durchgängigkeit für Tierarten muss gewährleistet sein, auf 10% der Fläche müssen standortgerechte Biotopelemente angelegt werden, oder biologisch abbaubare Reinigungsmittel.
- Agri-PV-Förderung: Eigenes Untersegment für Aufgeständerte Agri-PV-Anlagen mit einer lichten Höhe von 2,10 m oder aufgeständerte Solaranlagen mit einer lichten Höhe von mindestens 0,8 m. Höchstwert liegt bei 2024 bei 9,5 Cent.
Die neuen Vergütungssätze für Dachanlagen und die neue Ausschreibung für Agri-PV sind derzeit noch nicht in Kraft, da die EU-Kommission höheren Einspeisevergütungen zustimmen muss. Mit einer Ausschreibung für Agri-PV ist frühestens im März zu rechnen. Der Höchstwert steht noch nicht fest.