Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Koppelung von Rentenanspruch und Hofabgabe verfassungswidrig ist. Diese Koppelung greift in die Eigentumsfreiheit des Artikels 14 GG, so der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Würden durch die Abgabe Einkünfte entzogen, die zur Teilsicherung der Rente notwendig sind, ist die Abgabe verfassungswidrig. Außerdem sollte eine Gewährung der Rente für den einen Ehepartner nicht davon abhängen, ob der andere Ehepartner seinen Hof behält oder nicht.
Alterssicherung der Landwirte
Grundsätzlich sieht das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vor, dass der Landwirt oder die Landwirtin den Hof abgeben muss, bevor er Anspruch an Rente hat. Unter anderem verfolgte das Gericht dabei folgende Überlegungen: Die Koppelung kann als mittelbaren Eingriff in die Grundrechte der Landwirte gesehen werden. Die Abgabeklausel übe auf den Landwirt Druck aus, den landwirtschaftlichen Betrieb abzugeben, denn er erhält nur Rente, wenn er den Betrieb abgibt. Gibt er ihn nicht ab, erhält er für die zuvor jahrelang gezahlten Beiträge, keine Gegenleistung. Dazu kommt auch, dass der Gesetzgeber die Rechtsverhältnisse nicht so gestalten darf, dass davon eine einseitige Dominanz eines Ehepartners hervorgeht.
Regelung für Rente auch für Ehegatten
Im verhandelten Fall war die Frau eines Landwirts Beschwerdeführerin. Sie gilt als Ehegattin ebenfalls als Landwirtin. Der zuständige Träger der Alterssicherung hatte ihren Rentenantrag aus dem Jahr 2011 abgelehnt. Der Grund dafür: Ihr Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht und seinen landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht abgegeben hatte. Der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun stattgegeben und die Verfahren unter Aufhebung der Gerichtsentscheidungen an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen zurückverwiesen. Außerdem sind damit nun die einschlägigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.
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