Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der sein gewerblich vermietetes Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließen wollte.
Der Kläger hat sein Grundstück an eine GmbH vermietet, die eine Tischlerei betreibt und Fertigfenster und -türen einbaut. Der Entsorgungsverband Saar (EVS) verpflichtete den Grundstücksbesitzer zur Aufstellung eines Restmüllbehälters mit einem Mindestgefäßvolumen von 120 Litern und vier Mindestentleerungen im Jahr. Hiergegen erhob der Eigentümer Klage mit der Begründung, er sei nicht Anschlussverpflichteter und damit der falsche Adressat.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid des EVS mit der Begründung aufgehoben, dass der EVS die GmbH zur Aufstellung der Restmülltonne hätte verpflichten müssen. Als Eigentümer könne der Kläger nicht nachweisen, dass auf dem vermieteten Grundstück keine gewerblichen Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfielen.
Die dagegen eingelegte Berufung des EVS hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Anschlusszwang, das heißt die Pflicht, ein Grundstück, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen, an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten treffe.
Diese Entscheidung basiert auf der Annahme, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Um diese Annahme zu widerlegen, müsse der Grundstückseigentümer in Kooperation mit seinem Mieter bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen. Dazu müsse der Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer unter anderem konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und deren Überprüfung ermöglichen.
Wer über kein Entsorgungskonzept verfüge oder ein solches nicht nachvollziehbar belege, müsse es sich gefallen lassen, dass der Abfall insgesamt als Abfall zur Beseitigung behandelt werde.
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