Landwirtschaftsbetriebsversicherung kürzt Leistungen nach Brand bei falscher Einlagerung von Heu
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass nach der Einlagerung von Heu regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen erforderlich sind. Ein Landwirt verletzt demnach seine Obliegenheiten aus einem Versicherungsvertrag mit der Landwirtschaftsbetriebsversicherung grob fahrlässig, wenn er seine Heustapel nicht so lagert, dass er jeder Punkt des Stapels kontrollieren kann.
Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Brand, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von rund 445.000 Euro. Der Landwirt unterhielt eine Landwirtschaftbetriebsversicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 Euro. Die Zahlung der restlichen rund 90.000 Euro lehnte sie jedoch mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei. Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags wurde abgewiesen.
Berufung ohne Aussicht auf Erfolg
Das OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Landwirtschaftsbetriebsversicherung zu einer 20%igen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt hat. Die Versicherungsbestimmungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne.
So hatte der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten Ballen der „Heutürme“ erreichbar gewesen; die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können. Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand. Die Feststellungen des Landgerichts, dass das Heu sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden.
Brandursache Selbstentzündung
Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung erforderlich.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages wirksam seien. Sie würden den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbstentzündung. Dies liege auch im Interesse des Versicherungsnehmers.
Der Landwirt hat auf den Hinweis des Oberlandesgerichts seine Berufung zurückgenommen.
Vorinstanz
LG Braunschweig, Urt. v. 16.04.2019 – 7 O 249/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 33/2020 v. 26.11.2020
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