Das Landesgericht Frankenthal hat am 05.06.2020 ( Az: 4 O 10/19 ) die Pflichten von Fahrradfahrern beim Überholen verdeutlicht, was aber immer noch vielen Radfahrern besonders im Wald noch keineswegs bewusst ist. Es gilt dabei schon lange, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einhalten müssen, der sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall orientiert.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser hätte nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall mindestens 1,5 bis 2 Meter betragen. Der Radfahrer hielt jedoch nur einen Abstand während der von circa 40 Zentimetern. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand.
Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trägt der Radfahrer die Hälfte der Schuld an seinen Verletzungen. Ihm wurde u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.
Die Kammer stellte in der Entscheidung zunächst fest, dass für die Halterin eines Pferdes eine sogenannte Tierhalterhaftung besteht. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird.
Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.
Leider kommt es immer wieder zu Unfällen von und mit Reitern im Straßenverkehr, so wie in diesem Beispiel in Zusammenhang mit einem Hund.
LG Frankenthal, 05.06.2020 – Az: 4 O 10/19
Quelle: PM des LG Frankenthal
Mitgeteilt von www.pferderechtsanwaelte.de