Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat im August entschieden, dass nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde und andere Equiden in Deutschland mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen. Der Schenkelbrand reicht nicht aus.
Geklagt hatte ein Hannoveraner-Züchter aus Rosendahl, der den Schenkelbrand des Zuchtverbands gegenüber der Kennzeichnung per Transponder bevorzugt. Der Kreis Coesfeld hatte auf der ausnahmslos geltenden Transponderpflicht bestanden. In erster Instanz war die Klage des Züchters vor dem Verwaltungsgericht Münster gescheitert.
Jeder in der EU geborene oder in die EU eingeführte Equide muss bei der ersten Identifizierung durch Implantation eines Transponders, gewöhnlich auf der linken Halsseite, gekennzeichnet werden. Ein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand gibt es laut der Begründung des OVG in Deutschland nicht, weil die deutschen Behörden in der Viehverkehrsverordnung keine Ausnahme von der Transponderpflicht vorgesehen haben. Das verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen nationales Verfassungsrecht.