Im verhandelten Fall ritten der Kläger und eine Begleiterin in der Nähe von Jöhlingen in Baden-Württemberg auf ihren Pferden aus. Als die Beklagte mit ihrem Hund vorbei kam, stürzten beide Reiter vom Pferd. Der frei laufende Hund war den Pferden von Kläger und Begleiterin gefolgt und hatte auf das erste Signal der Hundepfeife nicht reagiert. Um den Hund zur Umkehr zu bewegen, pfiff die Beklagte mindestens noch ein zweites Mal und war damit erfolgreich. Allerdings gingen beide Pferde durch und warfen ihre Reiter ab.
Erstes Urteil: Schmerzensgeld
Nach Aussage des Klägers scheuten die Pferde wegen des hinterherlaufenden Hundes und der Pfiffe mit der Hundepfeife. Er verlangte, dass die Hundehalterin für den Unfall hafte. Die Haftpflichtversicherung der Hundehalterin bezahlte 1.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger forderte jedoch weitere 4.000 Euro und die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen hafte. Das Landgericht Karlsruhe befand, dass die Hundehalterin mit einer Quote von 30 Prozent für die Unfallfolgen haften müsse. Als Begründung führte es an, dass die Hundehalterin keine weiteren Pfiffe hätte abgeben dürfen, da es für sie erkennbar gewesen sein musste, dass die Pferde auf ihre Pfiffe reagierten. Beide Parteien legten Berufung ein.
Pfiffe sind naheliegende Reaktion
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Er wertete die Pfiffe als angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes. Dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde wahrgenommen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Außerdem wurde eine Haftung der Hundehalterin für die Folgen des Unfalls ausgeschlossen, weil nicht zu beweisen gewesen war, dass die Pferde wegen des Hundes durchgegangen waren. Der Kläger selbst hatte die Pfiffe als Ursache angegeben. Diese seien in der gegebenen Situation angebracht gewesen.