Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat im Dezember 2021 entschieden, dass der Käufer den Kaufpreis für den 2017 prämierten Hengst Kaiser Milton, welchen er auf einer Auktion gekauft hat, bezahlen muss.
Hintergrund
Im Oktober 2017 wurde vom Trakehner Zuchtverband eine Körung veranstaltet, bei der der damals 2½-jährige und im Dezember 2021 verstorbene Hengst Kaiser Milton als Sieger hervorging. Die Klägerin bot den Hengst bei einer sich anschließenden Auktion in Kommission für den Eigentümer an. Der Beklagte erhielt den Zuschlag für 320.000 Euro, der Gesamtrechnungsbetrag belief sich auf 380.000 Euro. Die Übergabe erfolgte direkt im Anschluss an die Auktion. Anschließend reklamierte der Beklagte angebliche Mängel des Pferdes gegenüber der Klägerin und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin verlangt nun die Zahlung des Gesamtrechnungsbetrags. Das Landesgericht Kiel hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Grund war, dass der Beklagte keine Frist zur Lieferung des Ersatzpferdes angesetzt hatte. Auch die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Geldbetrages bestätigt.
Begründung
Als Grund gibt das OLG Schleswig-Holstein an, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen, weil er nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Dieser Grund ist aber nicht wie vom Landgericht Kiel angegeben der fehlenden Frist zur Lieferung des Ersatzpferdes, sondern die maßgeblichen Auktionsbedingungen. Diese besagen, dass dem Käufer kein Anspruch eines Ersatzpferdes zusteht. Außerdem hätte ein Körsieger nicht durch ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden können. Der Rücktritt vom Käufer scheiterte daran, dass dieser keinen Mängel nachweisen konnte, der ihn berechtigt hätte. Denn das Pferd lahmte zum Zeitpunkt der Übergabe nicht. Zwar war wies es eine Fehlbildung am linken Vorderhuf auf, aus der sich eine Lahmheit möglicherweise entwickelt hat. Zum Zeitpunkt der Auktion war diese Fehlbildung aber aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung bekannt. Der Beklagte hatte aus der Zulassung Kaiser Miltons zur Körung nicht schließen, dass er nicht unter einem für die Zucht unerwünschten Mangel leidet. Denn er wusste, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang untersucht worden war. Auch der festgestellte Herzbefund stellt keinen Mangel dar, der zum Rücktritt berichtigte.
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