Der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschied, dass ein zweieinhalb Jahre alter Hengst zum Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion laut Gesetzt „gebraucht“ ist.
Somit finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Hintergrund hierzu stellt eine Klage aus dem Jahr 2014 dar. Auf einer Pferdeauktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Diesen wollte sie aufgrund angeblicher Mängel im Jahr 2016 zurückgeben. Die Klägerin trat von dem Kaufvertrag zurück. Ihr Widerruf wurde jedoch abgelehnt, da die Auktionsbedingungen vorsahen, dass ein Gewährleistungsanspruch der Käufer nach drei Monaten verjährt.
Laut § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein Hengst als gebraucht anzusehen, da er bereits eine längere Zeit von der Mutterstute getrennt ist, eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und seit längerem geschlechtsreif ist. Hiervon ist bei einem zweieinhalb jährigen Hengst auszugehen. Würden die Vorschriften zur Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kommen, wäre es nicht möglich, den Gewährleistungsanspruch zu verkürzen.