Kontrollen erforderlich
Zwar ist ein Schaden durch Botulinumtoxin eher selten, doch die Haftungsgrundlagen beziehungsweise Beweislastregeln gelten auch für alle anderen Schäden durch Futtermittel oder durch Stroheinstreu. Bei Anwendung des Produkthaftungsgesetzes für selbst hergestelltes Futter ist das nun deutlich verschärft. Der Stallbetreiber muss im Zweifel nachweisen, dass er sein Heu oder Stroh sach- und fachgerecht für Pferde geeignet hergestellt hat und dass es beim Verfüttern beziehungsweise beim Einstreuen von ihm selbst oder von entsprechend geschultem Personal auf etwaige Verunreinigungen untersucht wurde. Solche Kontrollen sind insbesondere bei stark gepressten oder schlecht gelagerten Ballen und bei selbst hergestellten und zugekauften Futtermitteln erforderlich. Auch beim Kraftfutter ist zu beweisen, dass es regelmäßig auf Verunreinigungen wie Mäuse-, Ratten- oder Vogelkot kontrolliert wird. Das gilt auch für Silos, Futtertröge, Tränken und Transportbehälter.
Vorsorgen
Für Stallbetreiber, die diese haftungsträchtigen Leistungsmodule im Sinne des Prozessmanagements deutlich formulieren und transparent machen möchten – immer im Hinterkopf, damit etwaige Entlastungsbeweise führen zu können und das Haftungsrisiko zu minimieren –, sind schriftliche Arbeitsanweisungen, Schulungen und Kontrolloptionen hilfreich. Das Produkthaftungsrisiko für selbst hergestelltes Futter kann man so jedoch kaum verringern, weshalb man hier über eine entsprechende Versicherung im Rahmen des Risikomanagements eines Pferdebetriebes nachdenken sollte.
Thomas Doeser
Rechtsanwalt
www.pferderechtsanwaelte.de