Haftung bei Botulismus
Das OLG Hamm hat in einem früheren Urteil in einem vergleichbaren Fall, bei dem eingestallte Pferde durch bakterieninfizierte Heulage wegen Botulismus zu Schaden gekommen sind, ausführlich Stellung genommen. Das Gericht hat die Haftung des Stallbetreibers für seine Heulage grundsätzlich festgestellt, damals jedoch noch mit einer Einschränkung: Er kann sich selbst entlasten, wenn er beweisen kann, dass sowohl bei der Erzeugung als auch bei der Verfütterung der Heulage die nach dem Stand der Wissenschaft und den Erfahrungswerten der Landwirtschaft bekannten Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Botulismus hinreichend beachtet wurden.
Produkthaftungsgesetz
Das Gericht hat damals die Anforderungen an einen solchen Entlastungsvortrag des Stallbetreibers durch Sachverständige prüfen lassen. Danach muss der Stallbetreiber belegen können, dass er alle technischen Voraussetzungen an seinem Mähwerk getroffen hat, die zum Beispiel eine Zerstückelung von Tieren wie Junghasen oder Rehkitzen verhindern. Außerdem muss er belegen, dass er alles technisch Erforderliche getan hat, damit keine Erdbestandteile in die Heulage gelangen können. Zudem muss belegt werden, dass das Personal, das mit der Verfütterung der Heulage beauftragt war, so geschult beziehungsweise angewiesen wurde, dass es die Heulage auf tierische Bestandteile sowie auf Erdverunreinigungen kontrolliert und verunreinigte Heulageballen unverzüglich fachgerecht entsorgt. Die Anforderungen an derartige Entlastungsbeweise sind je nach Einzelfall zu beurteilen – dem Gericht verbleibt dabei immer ein eigener Bewertungsspielraum. Das ist mit dem letzten Beschluss des OLG Hamm und der Anwendung des Produkthaftungsgesetzes jedoch nicht mehr so einfach möglich.