Haftung von Stallbetreibern für Futtermittel und Einstreu wurde verschärft. Laut OLG Hamm gilt für Pferdebetriebe für selbst erzeugtes Futter und dessen Mangelfreiheit eine Beweislastumkehr. Kommt ein Pferd zu Schaden, muss der Betreiber als Hersteller des Futters beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.
Der Fall
Der Beschluss (2.11.2016 Az 21 U 14/16) des OLG Hamm bestätigt einmal mehr, dass ein Stallbetreiber, der im Rahmen eines Einstellvertrags Fütterung und Einstreu als Leistungsbestandteile anbietet, für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Leistungen verantwortlich ist. Er haftet dafür, dass die gelieferten und verwendeten Kraft- und Raufuttermittel sowie Stroh und/oder Sägespäne für Pferde geeignet sind und dadurch kein Schaden an den eingestellten Pferden entsteht. Der Beschluss bestätigt die verschärfte Haftung eines Landwirts für selbst erzeugtes Futter als Hersteller gemäß § 4 Produkthaftungsgesetz. Dieses greift, wenn er selbst erzeugte Futtermittel an nicht in seinem Eigentum stehende Pferde verfüttert und somit in Verkehr bringt. Ein Stallbetreiber hat zwar im Rahmen seiner Obhutspflichten generell alles zu unterlassen, was die eingestellten Pferde gefährden könnte, die Besonderheit bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist aber die verschuldensunabhängige Haftung. Das OLG hat hier eine Anwendbarkeit etwaiger Enthaftungsoptionen ausgeschlossen. Entsprechende Klauseln im Einstellvertrag wären damit unwirksam.
Beweislastumkehr
Kommt ein eingestelltes Pferd zu Schaden, der durch verdorbene Futtermittel oder mangelhafte Einstreu verursacht sein könnte, müsste ein Anspruchsteller üblicherweise diese Schadensursachen beweisen. Tatsächlich liegt hier aber ein Fall der sogenannten Beweislastumkehr vor. Das bedeutet, der Stallbetreiber als Anspruchsgegner muss beweisen, dass er mangelfreie Futtermittel und geeignete Einstreu verwendet hat. Er ist ebenso in der Beweispflicht, was die erforderliche Sorgfaltspflicht bei der Herstellung beziehungsweise beim Bezug der Futtermittel sowie bei deren Lagerung und Verfütterung angeht. Nur wenn ihm dieser Entlastungsbeweis gelingt, fällt die Beweislast zurück auf den Anspruchsteller. Bei der Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz reicht das jedoch nicht, da der Landwirt für sein selbst erzeugtes Futter immer auch ohne Verschulden haftet. Das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn hat sich sehr ausführlich mit den umfangreichen Sorgfaltsmaßnahmen des beklagten Landwirts auseinandergesetzt und diesen dann trotzdem zum Schadensersatz verurteilt.