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    Home»News & Aktuelles»Gesetzesänderungen 2020: Welche betreffen Betriebsleiter?
    News & Aktuelles

    Gesetzesänderungen 2020: Welche betreffen Betriebsleiter?

    21. Dezember 2019
    Das ändert sich 2020 Foto: VRD/adobe.stock.com
    Das ändert sich 2020 Foto: VRD/adobe.stock.com
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    Ab 1. Januar 2020 treten zahlreiche neue Gesetze in Kraft und alte Gesetze verändern sich. Welche davon Pferdebetriebsleiter betreffen können und was das bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst.

    • Der Mindestlohn steigt: Ab 1. Januar beträgt der Brutto-Stundenlohn 9,35 statt 9,19 Euro. Branchenspezifisch steigen die Löhne im Bereich des Elektrohandwerks, bei den Dachdeckern und in der Gebäudereinigung. Übersicht bietet hier beispielsweise die Tabelle der Hans-Böckler-Stiftung.

    • Mindestgehalt für Auszubildende: Azubis erhalten ab 2020 eine Mindestvergütung von 515 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr, ab 2021 wird der Betrag auf 550 Euro steigen, 2022 auf 585 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich das Monatsgehalt um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent. Ausnahmen davon sind – abhängig von Arbeitgeber oder Gewerkschaft – möglich.

    • Azubi in Teilzeit? Bisher können Alleinerziehende oder Angehörige Pflegebedürftiger eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Künftig soll das auch Geflüchteten sowie Menschen mit Lernbeeinträchtigungen oder Behinderungen möglich sein. Die letzte Entscheidung darüber trifft weiterhin der Ausbildungsbetrieb.

    • Höhere Pauschalbesteuerung für Kurzfristig Beschäftigte: Betriebsleiter, die Aushilfskräfte kurzfristig beschäftigen, können eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent nun bis zu einem Grenzbetrag von 120 Euro pro Arbeitstag einplanen. Bisher galt die Obergrenze von 72 Euro.

    • Haben Sie, als Arbeitgeber, eine Gruppenunfallversicherung? Deren pauschale Besteuerung von 20 Prozent gilt nun bis zu einer Obergrenze von 100 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr (bisher waren es 62 Euro).

    • Umsatzgrenze für Kleinunternehmer erhöht sich: Ab 1. Januar gilt als Kleinunternehmer, wer bis zu 22.000 Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaftet.

    • Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung steigt: Wenn Betriebsleiter ihren Mitarbeitern solche Leistungen anbieten oder sie bezuschussen, erhielten sie bisher einen steuerlichen Freibetrag von 500 Euro. Dieser steigt ab 2020 auf 600 Euro jährlich pro Mitarbeiter.

    • Auch beschränkt Einkommenspflichtige, wie Aushilfen oder Saisonkräfte, erhalten ab 2020 eine Steueridentifikationsnummer und unterliegen der Einkommenssteuerpflicht.

    • Mit Mitarbeitern, die Anträge entsprechend dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen, können Betriebsleiter künftig verbindliche Vereinbarungen zu Arbeitsstunden und Tagen auch per E-Mail treffen – ganz ohne Unterschrift.

    • „Fachfremde“ Weiterbildungen werden steuerfrei: Wenn Ihre Mitarbeiter künftig an IT-, Sprach- oder anderen, nicht direkt arbeitsplatzbezogenen Kursen teilnehmen, sind diese für den Arbeitgeber ab 1. Januar steuerfrei – wenn die Kurse „die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern.“

    • Neuer PC? Geräte, die steuerrelevante Daten des Betriebs enthalten, müssen Betriebsleiter künftig nur noch fünf statt zehn Jahre aufbewahren. Bei Ablauf der Frist haben sie die Pflicht, alte Dateien auf einem externen Datenträger zu speichern und verwahren.

    • Ferienunterkünfte? Betriebsleiter, die Übernachtungsgäste beherbergen, können ab 2020 elektronische Meldeverfahren anstelle analoger Meldescheine nutzen. Das funktioniert über die Funktionen des elektronischen Personalausweises oder Verfahren der sogenannten starken Kundenauthentifizierung.

    • Bezeichnungen für berufliche Fortbildungen werden vereinheitlicht: Es wird die Stufen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ geben. Handwerker mit Meistertitel gelten als „Bachelor Professional“. Andere Bezeichnungen entfallen.

    • Zu schnell unterwegs? Bußgelder, Ordnungs- und Verwarnungsgelder aus dem europäischen Ausland können künftig nicht mehr als Betriebsausgaben verbucht werden.

    • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung verringert sich auf 2,4 Prozent: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Abgabe und tragen entsprechend jeweils 1,2 Prozent.

    • Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt von 0,9 auf 1,1 Prozent. Die Kosten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, können sich aber je nach Krankenkasse und deren Rücklagen unterscheiden. Es lohnt sich, nachzufragen.

    • Betriebsleiter, die Geflüchtete beschäftigen, bekommen künftig mehr Planungssicherheit: Die sogenannte Beschäftigungsduldung wird für jeweils 30 Monate erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Beschäftigte muss seit mindestens 12 Monaten in Deutschland geduldet und seit 18 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

    • Zuschüsse: Immobilienbesitzer, die ihre über 10 Jahre alte Immobilie sanieren lassen, erhalten einen steuerlichen Bonus von 20 Prozent über einen Zeitraum von drei Jahren. Gültig soll diese Regelung bis Ende des Jahres 2029 sein. Immobilienbesitzer, die von Öl- oder Gasheizungen auf erneuerbare Wärme umsteigen, können eine Förderung von 40 Prozent erhalten.

    Quelle: www.bundesregierung.de

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