Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine Pferdesteuer zu erheben.
Dies begründete das BVerwG damit, dass die Pferdesteuer zu den örtlichen Aufwandsteuern gehöre und daher grundsätzlich zulässig sei. Das Halten beziehungsweise die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehen laut BVerwG vergleichbar der Hundehaltung oder dem Nutzen einer Zweitwohnung über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordern einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Die Steuersatzung von Bad Sooden-Allendorf erfülle die Gesetzesvorgabe, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, indem sie nur das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ besteuere. Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, werden von der Steuerpflicht ausgenommen.