Täglich, fast stündlich erreichen uns neue Meldungen zum Corona-Virus. Es breitet sich in Deutschland und Europa immer weiter aus und auch für Reitanlagen bedeutet das eine enorme Umstellung und Einschränkung des Alltags: Dürfen wegen des Corona-Virus keine Besucher mehr auf den Betrieb? Müssen Reitschulen schließen? Um Fragen wie diese zu beantworten, hat die deutsche Reiterliche Vereinigung Maßnahmen veröffentlicht, die Betreiber von Pensionsställen und Reitschulen befolgen sollten.
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Bitte beachten Sie die aktuellen Kontaktbeschränkungen und Hygienevorschriften des jeweiligen Bundeslandes oder Landkreises.
Update 05.03.2021
Gruppenreitunterricht darf frühestens ab 8. März 2021 wieder stattfinden.
Die Bundesregierung hat eine Verlängerung des aktuellen Lockdowns bis zum 28. März 2021 beschlossen. Dennoch stellt die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer ab dem 8. März 2021 Lockerungen im Sportbereich in Aussicht. So dürfen laut Beschluss bei einem stabilen oder sinkenden Inzidenzwert von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner Gruppen von bis zu 20 Kinder bzw. bis zu 5 Erwachsene aus zwei Haushalten Individualsport im Freien sowie auf Außensportanlagen betreiben. In Regionen mit Inzidenzen von unter 50 dürfen es maximal 10 Personen sein. Wie die Beschlüsse in den einzelnen Bundesländern interpretiert werden, bleibt abzuwarten. Ebenso wie diese auf den Reitsport und insbesondere auf den Reitunterricht ausgelegt werden.
FN-Generalsekretär Sönke Lauterbach sagt dazu: „Diese Beschlüsse sind ein Lichtblick für alle Reitschulen, Ausbilder*innen und Reiter*innen, denn ab der kommenden Woche darf wieder Gruppen-Reitunterricht stattfinden und gemeinsam trainiert werden, wenn es die regionale Lage erlaubt. Das ist für die Vereine, Betriebe und Schulpferde überlebenswichtig.“ Er weist außerdem auf die Abstands- und Hygieneregeln hin, die Pferdesportler weiterhin einhalten müssen, um zu sinkenden Inzidenzwerten und mehr Lockerungen aktiv beizutragen.
Die Entscheidungen der Länder zum 8. März
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg dürfen laut Pferdesportverband Baden-Württemberg bei einem stabilen 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossene Räumen für kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten stattfinden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht dazu gezählt. Die Nutzung von Sanitärbereichen und Umkleidekabinen ist nicht erlaubt. Für einen stabilen Inzidenzwert unter 50 gilt, dass kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als 10 Personen im Freien und auf Außensportanlagen möglich ist. Liegt die 7-Tage-Inzidenz jedoch an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 gilt, dass Außensportanlagen für Amateur- und Freizeitsport geschlossen werden müssen. Individualsport ist dann nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Weitläufe Anlagen im Freien, wie Reitanlagen, dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden.
Bayern
Für Bayern gilt laut dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, dass Reitsport kontaktfrei im Freien (auf Reitplätzen, nicht überdachten Longierzierkeln, im Gelände) als ein Haushalt plus maximal einer weiteren Person erlaubt ist. Die Reitlehrer werden als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn sie an der Ausübung nicht beteiligt sind. Die Nutzung von Reithallen für Reitsport oder -unterricht ist untersagt. Ist der Inzidenzwert zwischen 50 und 100, gilt, dass Reitsport und Unterricht im Freien möglich ist. Dabei dürfen 2 Haushalte mit maximal 5 Personen (Reitlehrer werden nicht mitgezählt, wenn sie an der Ausübung nicht beteiligt sind), gemeinsam Sport machen. Gruppenunterricht ist dann im Freien mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Die Nutzung von Reithallen ist sowohl für Reitsport als auch Reitunterricht nicht erlaubt. Bei einem Inzidenzwert unter 50 ist Reitsport und Gruppenunterricht im Freien mit bis zu 10 Personen möglich. Reithallen dürfen zur Ausübung von Unterricht und Sport nicht genutzt werden. Abgrenzend dazu muss das Bewegen der Pferde zum Tierwohl betrachtet werden. Denn zur Bewegung der Tiere aus Tierwohlgründen darf die Reithalle (Reiten, Bodenarbeit, Longieren) mitgenutzt werden. Als Orientierungswert für das Abstandhalten auf Reitplatz oder Halle können 200 m² pro Pferd herangezogen werden. Sämtliches soziale Miteinander ist zu vermeiden und Reiterstübchen müssen geschlossen bleiben.
Hessen
Der Pferdesportverband Hessen weist auf die ab 8. März geltenden neuen Kontakt- und Betriebsbeschränkungen hin. Freizeit- und Amateursport darf auf allen öffentlichen oder privaten Sportanlagen allein oder in der Gruppe abgehalten werden. Maximal 5 Personen aus höchstens 2 Haushalten dürfen beteiligt sein. Zumindest Zweiergruppen-Unterricht darf demnach stattfinden. Sogar Unterricht mit 5 Teilnehmern dürfe stattfinden, sofern die Haushaltsregel nicht überschritten werden. Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen an Gruppenunterricht unabhängig von der Personenzahl teilnehmen. Eine Begrenzung für die Gruppengröße gibt es in dieser Altersklasse nicht.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern gilt, dass für einen 7-Tage-Inzidenzwert unter 50 Sport im Außenbereich mit maximal 10 Personen kontaktfrei möglich ist. Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert zwischen 50 und 100 ist Individualsport im Außenbereich mit maximal 5 Personen aus maximal 2 Haushalten bzw. mit 20 Kinder erlaubt.
Niedersachsen
Sportliche Betätigung ist in Niedersachsen in den Regionen, die einen 7-Tage-Inzidenzwert zwischen 35 und 100 aufweisen, mit bis zu 5 Personen aus maximal 2 Haushalten erlaubt. Dabei zählen Kinder unter 14 Jahren nicht dazu. Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert über 100, gelten die bisherigen Regelungen. Bei einem 7-Tages-Inzidenzwert unter 35 sind weitere Lockerungen in Aussicht gestellt.
Nordrhein-Westfalen
Der Amateur- und Freizeitsportbetrieb bleibt laut Pferdesportverband Westfalen weiterhin untersagt, es gelten jedoch Ausnahmen. So ist bereits seit dem 22. Februar Sport allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes auf Außensportanlagen erlaubt. Das gilt auch für Einzelunterricht, sofern er im Freien stattfindet. Seit dem 8. März dürfen max. 20 Kinder bis einschließlich 14 Jahre an Sport-Angeboten mit bis zu zwei Ausbildern genutzt werden. Training und Unterricht ist in der Halle nicht zulässig, diese dürfen lediglich für das Bewegen der Pferde aus Tierschutzgründen genutzt werden.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist Einzelsport, Sport zu zweit und Sport in Familien kontaktfrei und im Freien erlaubt. Maximal 5 Personen dürfen dazu zusammenkommen. Für Sport in Gruppen gelten kontaktfrei maximal 10 Personen oder maximal 20 Kinder (bis einschl. 14 Jahren) plus einem Übungsleiter als erlaubt. Reitstunden dürfen als Unterricht im Freien angeboten werden. Außerdem ist laut Pferdesportverband Rheinland-Pfalz Reitsport im Rahmen der Kontaktbeschränkungen im Freien gestattet. In Reithallen ist Training und Unterricht weiterhin verboten. Die Hallen dürfen nur zur Bewegung der Pferde genutzt werden, hier gilt, dass maximal 4 Mensch-Pferd-Paare sich in einer 20 x 40 m großen Reithalle und maximal 6 Mensch-Pferd-Paare sich in einer 20 x 60 m großen Reithalle aufhalten dürfen. Ab einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen die Landkreise jedoch Verfügungen erlassen, die den Sport einschränken können. Ab einem lokalen 7-Tages-Inzidenzwert von über 100 gelten ebenfalls strengere Verfügungen.
Saarland
Freizeit- und Amateursport bleibt im Saarland grundsätzlich verboten. Sportanlagen sind zu schließen, davon ausgenommen sind Sportanlagen unter freiem Himmel. Kontaktfreier Sport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten ist erlaubt. Kinder bis 14 Jahren dürfen in Gruppen von 10 zzgl. eines Betreuers Sport im Freien treiben.
Sachsen
Der Pferdesport-Verband Sachsen bietet eine detaillierte graphische Empfehlung zum Reitsport in Sachsen gemäß Corona-Verordnung. Diese basiert ebenfalls auf verschiedenen Stufen der 7-Tage-Inzidenzwerte und zusätzlich der aktuellen Belegung von Krankenhausbetten. Für einen 7-Tage-Inzidenzwert von über 100 sieht diese Übersicht eine Notversorgung der Pferde vor. Bei einem Inzidenzwert unter 100 darf man u.a. Reiten, Fahren und Einzelvoltieren auf Außenplätzen und Reithallen zur Notversorgung. Die nächste Stufe ist mit einem Inzidenzwert von unter 50 markiert. Lockerung der Kontaktbeschränkung auf maximal 10 Personen aus maximal 3 Haushalten erfolgt bei einem Inzidenzwert von unter 35.
Sachsen-Anhalt
Laut Pferdesportverband Sachsen-Anhalt darf in Sachsen Unterricht im Freien für bis zu 20 Kinder unter 18 Jahren bzw. 5 Erwachsene als Gruppe stattfinden. Der Trainer zählt dabei nicht zur maximalen Teilnehmerzahl. Eine Reitanlage muss ein Hygienekonzept vorweisen können. Außerdem gilt nach wie vor für Sachsen-Anhalt ein begrenzter Bewegungsradius bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von über 200, wenn er an sieben Tagen hintereinander so hoch bleibt. Hier gilt die Versorgung der Pferde jedoch weiterhin als Ausnahme. Für die Bewegung der Pferde gelten 200 m² pro Mensch-Pferd-Paar als Richtlinie in der Reithalle und auf dem Reitplatz.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein ist laut Pferdesportverband Schleswig-Holstein Sport gemeinsam oder in der Gruppe unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Sport ist demnach zu zweit, als auch in Form von Einzelunterricht erlaubt. Kontaktfreie Sportarten dürfen auch mit bis zu 10 Personen durchgeführt werden, demnach seien Gruppenausritte erlaubt. Hilfestellungen am Pferd dürften dann jedoch nur erfolgen, wenn dies unvermeidbar wäre. Feste Kinder-Gruppen (Kinder unter 14 Jahren) dürfen mit bis zu 20 Kindern Sport treiben. Außerdem gilt für Anlagen, die über geschlossene Räume, wie Stall oder Reithalle verfügen, dass sie ein Hygienekonzept bereitstellen müssen und die Kontaktdaten von Kindern aufnehmen müssen. Als Abstandsregel gilt laut Pferdesportverband in der Halle 80 m² pro Person als Richtwert.
Thüringen
Laut Landessportbund Thüringen ist der organisierte Sportbetrieb bis mindestens 15. März noch verboten. Individualsport ist jedoch kontaktfrei und unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. In geschlossenen Räumen ist Individualsport nicht gestattet.
FN-Umfrage zur finanziellen Lage der Reitschulen
Zur finanziellen Situation der Reitschulen veröffentlichte die FN eine Umfrage. Insgesamt gäbe es in Deutschland 6.100 Reitschulen, davon hätten sich 2.926 an der Reitschule beteiligt, teilt die FN mit. Laut der Umfrage fürchten ein Drittel der Reitschulen, den Lockdown nicht zu überleben.
Die Folgen für den Reitsport und die Gesellschaft seien gravierend, so die FN. Denn ohne Reitschulen fehlt der Zugang zum Pferd. Bereits seit Jahren gäbe es bezüglich Reitunterricht in Deutschland deutlich mehr Nachfragen als Angebote. Die Folge: Längere Wartelisten. Laut FN-Umfrage sind für 1.100 Reitschulen die finanziellen Folgen des Lockdowns so einschneidend, dass sie Schulpferde abgeben müssen. Die FN fürchtet deshalb, dass es nach dem Lockdown 5.400 Schul- und Voltigierpferde weniger in Deutschland gibt. Die Förderprogramme seien 82% der Befragten bekannt. Aber nur 44% der Befragten hätten diese Unterstützung auch beantragt. Die Hauptursache dafür: Die nötigen Kriterien passen nicht. Ein weiterer Grund, die Programme und ihre Voraussetzungen sind sehr kompliziert.
FN fordert: Reitunterricht soll wieder sattfinden dürfen
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) wandte sich zusammen mit seinen Landesverbänden direkt an die Ministerpräsidenten und Entscheidungsträger der Bundesländer. Ihre gemeinsame Forderung: Reitunterricht und Training soll auch im Amateursport bald wieder zugelassen werden. Sie wollen, dass der Pferdesport bei Lockerungen der Corona-Maßnahmen bald berücksichtigt wird.
Sie bringen dafür verschiedene Argumente vor: Erstens gehöre zum Pferdesport viel frische Luft und Sicherheitsabstand als Selbstverständlichkeit dazu. Zweitens hätten Vereine, Betriebe und Sportler bereits gezeigt, dass sie die Infektionsschutzvorgaben gewissenhaft umsetzen. Außerdem findet Jugendförderung und Training nach aktuellen Vorgaben überhaupt nicht statt. Sie führen zudem auf, dass Pferdebetriebe und Vereine von der aktuellen Situation massiv bedroht sind. Dies gelte vor allem für Schulbetriebe, wie auch eine Umfrage der Landessportverbände NRW zeigt. Laut Umfrage ist ein Drittel der Vereine und die Hälfte aller Betriebe im Schulpferdebereich bedroht. Es würden bereits sogar Schulpferde abgeschafft. Ein Problem, das in der Umfrage von vielen Teilnehmern genannt wurde war, dass die Förderkredite nur schwer verständlich sind. Aktuell seien 300 Schulpferde in Vereinen und 560 in Betrieben von Abschaffung bedroht. „Die Reitschulen sind vielerorts am Limit. Immer wieder erreichen uns Hilferufe von Betriebsleitern und Vereinsvorsitzenden, die nicht mehr wissen, wie sie die Betreuung der Pferde ohne den Reitunterricht noch sicherstellen sollen. Die laufenden Kosten lassen sich nicht einfach abstellen. Förderprogramme und Wirtschaftshilfen sind nicht auf den Pferdesport zugeschnitten, so dass unsere Vereine und Betriebe zu oft ins Leere laufen mit ihren Anträgen auf Fördermittel“, sagt FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach.
Quelle: pferd-aktuell.de
Update 20.01.2021
Lockdown wird verlängert
Der aktuelle Shutdown dauert noch bis mindestens 14. Februar an, das haben Bund und Länder am 19. Januar beschlossen. Für viele Betriebe ist diese Situation bedrohlich. Besonderes akut ist die Lage für Reitschulen, denn während der gewohnte Unterricht nicht stattfinden kann, laufen die Versorgungskosten der Pferde weiter. Zwar gibt es Finanzhilfen vom Bund, doch die bürokratischen Hindernisse seien häufig hoch, so die FN. Sie bietet deshalb eine Übersicht, die nach Ländern unterteilt ist, und mögliche Förderprogramme zur Corona-Krise vorstellt. Grundsätzlich kommen neben Soforthilfen, Überbrückungshilfen und KfW-Kredite in Frage
Quelle: pferd-aktuell.de
Update 12.01.2021
Die Umsetzungen der Bundesländer
Baden-Württemberg
Die Versorgung von Tieren sowie Sport und Bewegung im Freien allein, mit Mitglieder des eigenen Hausstandes oder mit einer nicht im Haushalt lebenden Person gelten als triftige Gründe, das Haus zu verlassen. Nachts sind nur unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung der Tiere erlaubt.
Sportanlagen dürfen für Individualsport allein, zu zweit oder mit einem Angehörigen eines fremden Hausstands genutzt werden. Das Nutzen von Umkleidekabinen, Aufenthaltsräumen und Gruppenräumen ist verboten. Reitunterricht darf ausschließlich tagsüber im freien als Einzelunterricht stattfinden Unter gewissen Voraussetzungen darf zur Bewegung der Pferde eine Halle genutzt werden.
Quelle: FN
Bayern
Die Versorgung von Tieren sowie Sport und Bewegung an der frischen Luft gelten als Gründe, das Haus zu verlassen. Sportanlagen bleiben geschlossen. Grundsätzlich ist die Nutzung von Sportanlagen im Innen- und Außenraum untersagt. Weder Gruppen- noch Einzelunterricht ist erlaubt. Aus zwingenden Gründen des Tierschutzes dürfen Anlagen genutzt werden. Diese Regel sei jedoch streng auszulegen. Füttern, Boxenpflege, Tierkontrolle und kontrollierte oder freie Bewegung zählen laut FN zu diesen Gründen. Als Bewegung zählt Longieren, Rieten oder Bodenarbeit. Allerdings sei die Bewegung hinsichtlich Häufigkeit und Dauer auf das durch das Tierschutzgesetz vorgegebene Maß zu reduzieren. Als Orientierung für die Nutzung von Reithalle und -platz gelten die 200 m² pro Mensch-Pferd-Paar. Ausritte sind allein, zu zweit oder mit angehörigen des gleichen Hausstandes erlaubt.
Quelle: FN
Berlin
In Berlin dürfen die Menschen ihre eigene Wohnung ebenfalls nur aus triftigen Gründen verlassen, zu denen zählt das Versorgen der Tiere. Allein oder mit einer anderen Person ist kontaktfrei auch Sport erlaubt. Eine Ausnahme gilt u.a. für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, vorausgesetzt, der Sport findet im Freien in festen Gruppen von maximal 10 Personen zzgl. Betreuer statt. Sport in gedeckten Sportanlagen ist erlaubt, wenn es zwingend erforderlich ist. Dazu zählt auch Pferdesport im Umfang der Tierschutzgesichtspunkte.
Brandenburg
In allen Sportanlagen ist Individualsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei triftigen Gründen gestattet, dazu zählt z.B. Tierarztbehandlung, Versorgung und Pflege der Tiere sowie die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Quelle: FN
Bremen
Für Bremen gilt: Die Sport ist nur als Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstands erlaubt. Sportanlagen, die nicht zur Berufsausübung oder zur Ausübung einer Individualsportart genutzt werden, müssen schließen.
Quelle: FN
Hessen
Freizeit- und Amateursport ist in Hessen auf öffentlich und privaten Sportanlagen nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt erlaubt. Die Pferdeversorgung gilt auch als triftigen Grund, um die 15-km-Grenze zu verlassen. Zum Thema Reiten zitiert die FN folgende Auslegungshinweise: “Das Bewegen von Pferden ist auch vor dem Hintergrund des Tierwohlschutzes auf der Sportanlage gestattet, Einzelreitkurse sind ebenfalls gestattet. Davon nicht umfasst sind Gruppenveranstaltungen, Wettbewerbe o.ä.. Das Reiten im Freien ist nur unter Einhaltung der Abstandsregelungen gestattet.“
Quelle: PSV Hessen, FN
Mecklenburg-Vorpommern
Für alle Sportarten ist in Mecklenburg-Vorpommern laut FN Trainings-, Spiel-, und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport untersagt. Ausnahme bildet der Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in öffentlichen und privaten Sportanlagen durchgeführt wird. Auf der Website des Pferdesportverband Mecklenburg-Vorpommern sind die Verfügungen der Landkreise zu finden.
Quelle: FN, Pferdesportverband Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands gilt in Niedersachsen das Abstandsgebot nicht. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs sind für Publikumsverkehr und Besuch geschlossen. Die sportliche Betätigung ist jedoch auf Sportanlagen mit einer weiteren Person oder Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Laut PSV Hannover ist Reiten auf dem Reitplatz und in der Halle möglich. Der PSV Hannover weißt außerdem darauf hin, dass Betreiber von Reitanlagen ein Hygienekonzept vorweisen müssen und gibt weitere Vorgaben und Tipps für Reitanlagenbetreiber weiter.
Quelle: PSV Hannover, FN
Nordrhein-Westfahlen
In Nordrhein-Westfahlen ist der Freizeit- und Amateursport auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Das Bewegen der Pferde aus Tierschutzgründen ist allerdings im zwingend erforderlichen Umfang auch auf Sportanlagen zulässig. Dabei sind sport- und trainingsbezogene Übungen untersagt. Reitunterricht ist weder als Gruppen noch in Einzelsituationen, weder in der Halle noch auf dem Platz, erlaubt.
Quelle: FN, Pferdesport Westfahlen
Rheinland-Pfalz
Sport im Amateur- und Freizeitsport darf allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes auf privaten und öffentlichen Sportanlagen durchgeführt werden. Zuschauer sind nur in Form von Verwandten ersten oder zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger gestattet. Reiterhöfe bleiben geöffnet. Hier gelten Kontaktbeschränkungen, Mindestabstand von 1,5 Metern und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Tierpflege ist gestattet. Reitschulen dürfen Einzelunterricht im Freien anbieten. Reitsport darf allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes praktiziert werden.
Quelle: FN
Saarland
Nur Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist gestattet. Sportanlagen unter freiem Himmel dürfen geöffnet bleiben, alle anderen müssen schließen. Die Nutzung von Sportstätten muss in allen Fällen aus infektionsschutztechnischer Sicht vertretbar sein und unter Wahrung der Hygieneauflagen passieren. Der Pferdesportverband Saar hat ein Hygienekonzept vorgelegt und empfiehlt, es einzuhalten. Darin empfehlen sie unter anderem, Anwesenheiten zu dokumentieren, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und den Zutritt zur Anlage klar zu regeln. Reithallten dürfen im Saarland weiterhin zur Bewegung genutzt werden. Es gilt eine Fläche von 100 m² pro Mensch-Pferd-Paar. Reitunterricht darf jedoch nicht stattfinden.
Quelle: FN, Pferdesportverband Saar
Sachsen
In Sachsen gelten aktuell Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausgangssperren. Zu den triftigen Gründen, um die Wohnung zu verlassen, gehören Sport und Bewegung im Freien im Umkreis eines 15-Kilometer-Radius unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages gilt das Verlassen der Wohnung nur aus triftigen Gründen als erlaubt. Dazu gehören unabdingbare Handlungen um Tiere zu versorgen. Laut Informationsstand des Pferdesportverbandes Sachsen darf kein Reit- und Fahrunterricht oder Voltigierunterricht stattfinden. Für die kontrollierte Bewegung von Pferden sind Reithallen nutzbar. Der Pferdesportverband Sachsen bietet Handlungsempfehlungen inklusive Hygienekonzept.
Quelle: FN, Pferdesportverband Sachsen
Sachsen-Anhalt
Individualsport ist auf öffentlichen und privaten Sportanlagen allein, zuzweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt. Es muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Außerdem müssen Hygieneanforderungen, z.B. hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, eingehalten werden. Der Anlagenbetreiber hat die Empfehlung der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzungen zu erklären, zu dokumentieren und festzulegen. Es muss eine Festlegung erfolgen, wie viele die Sportanlage maximal belegen dürfen. Es gilt auch hier die Regel von 200 m² (Reithalle oder Reitplatz) pro Mensch-Pferd-Paar. Aus Sicherheitsgründen darf eine weitere Person beaufsichtigen. Allerdings ist aktive Unterrichtserteilung nur als Einzeltraining erlaubt.
Quelle: FN
Schleswig-Holstein
Sport darf allein, zu zweit oder mit dem selben Hausstand ausgeübt werden. Sportanlagen müssen schließen. Dies gilt jedoch nicht für Tiersportanlagen, wenn der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist. Zuschauer dürfen nicht anwesend sein. Reitunterricht darf in Schleswig-Holstein nicht stattfinden.
Quelle: FN, schleswig-holstein.de
Thüringen
Der Freizeitsport ist in Thüringen in öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Ausgenommen ist Individualsport, der unter freiem Himmel stattfindet, nach FN-Informationen insbesondere Reiten. Für das Versorgen der Tiere darf in Thüringen auch während der Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr die Wohnung verlassen werden.
Quelle: FN
Update 07.01.2021
Lockdown wird verlängert und um Maßnahmen ergänzt
Bund und Länder haben beschlossen, dass die bundesweiten Maßnahmen bis zum 31. Januar verlängert werden sollen. Zusätzlich treten weitere Regeln in Kraft. In Landkreisen, in denen der 7-Tages-Inzidenzwert über 200 pro 100.000 Einwohner liegt, soll der Bewegungsradius eingeschränkt werden. Demnach sollen in den betroffenen Gebieten die Einwohner sich nur noch im einem Bereich von 15 Kilometern rund um ihren Wohnort aufhalten dürfen und das Haus nur noch aus triftigen Gründen verlassen dürfen. Damit möchte die Bundesregierung Tagesausflüge verhindern. Diese neue Corona-Schutzverordnungen müssen die Bundesländer nun jeweils umsetzen und definieren. So müssen sie z.B. jeweils festlegen, was als driftiger Grund gilt, um den 15-km-Bereich zu verlassen. Die FN ist der Ansicht, dass die notwendige Versorgung und Bewegung von Pferden gemäß Tierschutzgesetz weiterhin als wichtiger Grund angesehen werden muss, um den Wohnort zu verlassen.
Quelle: FN
Update 14.12.2020
Bundesweiter Lockdown
Die Bundesregierung hat einen weiteren Lockdown beschlossen, der erstmal von 16. Dezember bis zum 10. Januar andauern soll. Damit darf das Haus nur noch aus dritigem Grund verlassen werden. Einzelhandelsgeschäfte sollen bis auf Ausnahmen, wie z.B. Lebensmittelgeschäfte, schließen. Was das jeweils für Reitanlagen bedeutet, ist noch von den jeweiligen Ministerien zu verkünden.
Position der FN
Laut Deutscher Reiterlicher Vereinigung (FN) haben Pferdebesitzer sowie die von ihnen beauftragte Personen, wie Reitbeteiligungen, grundsätzlich weiterhin Zugang zu ihren Pferden. Sie sollen die Versorgung und Bewegung der Pferde, die dem Tierwohl dienen, jederzeit sicherstellen können. Es gelten weiterhin Vorsichtsmaßnahmen. Um diese umsetzen zu können, empfiehlt die FN ein Hygienekonzept zu erstellen.
Punkte zum Hygiene- und Infektionsschutzmanagement:
- Anwesenheiten reduzieren (Hier kann intelligente Software bei der Koordination helfen)
- Anwesenheitszeiten dokumentieren
- Anzahl der Menschen in Reithalle bzw. auf dem Reitplatz so klein ie möglich halten
- Um Sicherheitsabstand gewährleisten zu können, sollte die Anzahl der Pferde, die gleichzeitig im Stalltrakt gepflegt werden, so klein wie möglich gehalten werden.
- Mindestabstände einhalten und Kontakte auf ein Minimum beschränken.
- Eine Hygiene- und Infektionsschutzverantwortlichen benennen
- Risikogruppen müssen besonders geschützt werden
- Personen mit Krankheitssymptomen dürfen die Reitanlage nicht betreten
- Corona-Warn-App empfohlen
Hilfsmittel
Die FN stellt verschiedene Hilfsmittel für die einzelnen Betriebsformen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Darunter sind Handlungsempfehlungen für die Notbewegung der Pferde in Vereinen und Betrieben, ein Notfallplan für Reitschulen sowie ein Notfallplan für Pensionsställe.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten Ausgangsbschränkungen für den Tag. Sport allein, zu zweit oder mit angehörigen des eigenen Hausstandes sowie die Versorgung der Tiere bleiben jedoch erlaubt. Nachts dürfen ledliglich unaufschiebbaren Handlungen zur Versorgung der Tiere durchgeführt werden. Dies teilt die FN mit. Sportanlgen im Freen sind im Individualsport allein zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts zulässlig, sofern es sich um eine weitläufe Außenanlage handelt und keine Nutzung von Umkleiden oder Aufenthaltsräumen erfolgen. Ausnahmen bilden laut FN Reha-, Spitzen- und Profisport. Reitunterricht darf aktuell laut Landesriegerung tagsüber im Freien als Einzelunterricht stattfinden. Unter bestimmten Vorussetzungen für die notwendige Bewegung von Pferden dürfen auch Reithallen verwendet werden. Zur sportlichen Betätitung (Reitsport) ist das Nutzen von Hallen nicht erlaubt.
Sachsen
In Sachsen dürfen Menschen das Haus nur noch aus driftigem Grund verlassen. Die notwendige Versorgung der Pferde bleibt dabei laut FN erlaubt. Jedoch sind die Kontakte auf das verzichtbar nötige Maß zu reduzieren. Laut der FN vorliegenden Informationen ist somit kein Unterricht erlaubt. Reithallen dürfen benutzt werden. Sportanlagen müssen schileßen, mit Ausnahme von Berufs- und Spitzensportler.
Saarland
Individualsport ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes laut FN erlaubt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen, mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel, sind zu schließen.
Mecklinburg-Vorpommern
In Mecklinburg-Vorpommern sind laut FN Wttkämpfe in Freizeit- und Breitensport sowie im Leistungssport untersagt. Erlubt sind hingegen Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes auf öffentlichen und privaten Sportanlagen durchgeführt wird. Laut Informationen, die der FN vorliegen, muss der Kinder- und Jugendsport ruhen.
Hamburg
Laut FN ist Sport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des gemeinsames Hausstandes auf öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Sofern zwingend für das Tierwohl erforderlich, ist in Hamburg auch Sportbetrieb mit Tieren in Hallen zulässig.
Bremen
Individualsport ist laut FN in Bremen allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Ausnahmen für den Spitzensport bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Öffentliche und priate Sportanlagen müssen, sofern sie nicht zur Berufsausübung dienen, geschlossen werden.
Brandenburg
Für Brandenburg gilt laut FN, dass Individualsport auf Sportanlagen allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet ist.
Berlin
Laut FN ist in Berlin Sport allein, zu zweit, kontaktfrei und unter Enhalten der Abstände erlaubt. Ausnahmen gelten u.a. für Profi- und Berufssportler. Außerdem gelten Ausnahmen laut FN für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren,, wenn Sport im Freien und in festen Gruppen von maximal 10 Personen (zzgl. Betreuungspoerson) abgehalten wird. Die Bewegung der Pferde in der Halle ist erlaubt, sofern dies unter Tierschutzgesichtspunkten unbedingt notwendig ist.
Sachsen-Anhalt
Individualsport ist in Sachsen-Anhalt weiterhin möglich, teilt der Pferdesportverband Sachsen-Anhalt ab. Der Verband erhielt vom Ministerium die Auskunft, dass die Auflage von 200 m² pro Mensch/Pferd gilt. Eine Beaufsichtigung aus Sicherheitsgründen ist möglich. Einzelunterricht darf erteilt werden. Der Pferdesportverand Sachsen-Anhalt bietet Muster-Downloads für einen Bewegungsplan und die Anwesenheitsliste.
Nordrhein-Westfahlen
Die Nutzung von Spportanlagen, wozu auch Reitanlagen gehören, ist laut Pferdesportverband Westfahlen durch die neuen Auflagen verboten. Auch Individualsport, wie Reiten, sei auf diesen Sportanlagen nicht mehr erlaubt. Ausritte außerdem der Anlage seien hingegen erlaubt. Aus driftigen Tierschutzgründen, so der Pferdesportverband Westfahlen, gibt es für die Nutzung der Anlage Ausnahmen. So sei die kontrollierte Bewegung von Pferden auf der Anlage sowohl in Häufigkeit als auch in Dauer auf das dem Tierschutz gebotene Maß zu reduzieren. Es gilt die Formel 200 m² pro Pferd/Reiter. Nur die für die Versorgung der Pferde notwendige Personen haben Zutritt zur Anlage. Man ist der Auffassung, das Schulpferde nur unter Aufsicht bewegt werden dürfen, um Unfälle zu vermeiden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Betreuung der Pfede nicht von einer Person durchgeführt werden kann, die keine Aufsicht benötigt.
Hessen
Für Reiter und Pferdehalter in Hessen ergibt sich nach Informatinen des Pferdesportverbands Hessen durch den aktuellen Lockdown keine weiteren Einschränkungen. Demnach sei Sport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Unterricht bleibt untersagt.
Bayern
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat am 16. Dezember die Vorgaben für Pferdehlater konkretisiert. Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Sie begründen das Verlassen der Wohnung auch während der Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre. Pferdebesitzer und beauftragte Personen (Reitbeteiligung) dürfen für die Bewegung der Pferde Reithalle und -platz nutzen. Die Anzahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Menschen ist jedoch begrenzt. Als Richtwert gilt 200 m² pro Mensch und Pferd.
Schleswig-Holstein
Der Pferdesportverband Schleswig-Holstein gibt am 15. Dezember die Bestimmungen für das nördliche Bundesland bekannt. Demnach dürfen Reitsportanlagen nur noch insoweit öffnen, wie es für die Erhaltung des Tierwohls nötig ist. Im Rahmen der Notbewegung dürfen Pferde geführt, longiert, geritten oder gefahren werden. Eine Pflicht, Anwesenheitslisten zu führen, gibt es nicht, wird aber empfohlen. Ebenso wenig gibt es es Vorgaben, wie viele Menschen/Pferde sich gleichzeitig auf Halle oder Platz aufhalten dürfen, die Mindestabstände müssen jedoch eingehalten werden. Unterricht ist in Schleswig-Holstein für die Zeit des Lockdowns laut Pferdesportverband Schleswig-Holstein verboten. Falls für die Bewegung von Pferden/Ponys eine Aufsicht nötig ist, ist dies jedoch gestattet. Als Beispiel nennt der Verband kleine Ponys, die nur von Kindern bewegt werden können.
Thüringen
Die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerorentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020 beziehen sich direkt auf Reiten. In §11(2) der Verordnug legt das Ministerium fest, dass Individualsportarten ohne Körperkontakt, wie Reiten, unter freiem Himmel allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes stattfinden darf.
Rheinland-Pfalz
Die Beschlüsse zur Umsetzung des Lockdowns wurden (14. CoBeLVO) am Abend des 14. Dezembers veröffentlicht. Laut Pferdesportverband Rheinland-Pfalz gibt es dabei für den Bereich Sport keine Änderungen. Reitkurse im Einzelunterricht (1:1) sei im Freien weiterhin gestattet.
Niedersachsen
Grundsätzlich wird für Niedersachsen noch eine Auslegung der Beschlüsse vom Wochenende erwartet. Laut Pferdeland Niedersachsen GmbH sollten sich Pferdehalter und -sportler aktuell an den Richtlinien aus dem April 2020 orientieren. Die Lage sei aktuell noch ernster als im Frühjahr. Deshalb sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Aus einer aktuellen Verordnung geht laut FN hervor, dass sportliche Betätigung allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen zulässig ist.
Update 1.12.2020: Reitunterricht auf Reitanlagen in Bayern verboten
Seit dem 1. Dezember gilt für das Bundesland Bayern hinsichtlich Reitunterricht eine Neuerung. Er ist nun grundsätzlich verboten, eine Ausnahme gilt nur unter strengen Auflagen. Erlaubt ist nur Einzelunterricht, Unterricht zu zweit sowie Unterricht mit Personen des eigenen Hausstands, wenn er außerhalb von Reitplatz oder Reithalle stattfindet. Auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten heißt es:
“Der Betrieb und die Nutzung von Reithallen, Reitplätzen und sonstigen Sportstätten ist für Reitsport und Reitunterricht untersagt. Dies gilt nicht für die aus Tierschutzgründen notwendige Bewegung der Tiere (siehe oben). Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur außerhalb von Reithallen und Reitplätzen stattfinden.”
Update 23.11.2020: Brief der Sportverbände an die Regierungen aller Bundesländer
Die Landessortbünde und der Deutsce Olympische Sportbund (DOSB) wollen mit einem offenen Brief an die Regierungschefs der Länder erreichen, dass Vereinssport so schnell wie möglich wieder stattfinden darf. Ein Argument: Sport und Bewegung sind wichtige Faktoren zur Stärkung des Immunsytems während der Herbst-/ Winterphase der Corona-Pandemie. Ein starkes Immunsystem sei wiederum die beste verfügbare Prophylaxe.
Die Sportverbände verfügten außerdem über umfangreiche Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen. Sie seien deshalb auch in der Lage, bei hohen Inzidenzwerten Sportangebote zu unterbreiten. Ein wichtiges Ziel des Briefes ist es, dass Vereine und Verbände nach dem November schnellstmöglich wieder zu den Regelungen vor dem 28. Oktober zurückzukommen.
Update 17.11.2020 • Bayern:
Reiten in der Halle ist in Bayern unter Auflagen nun doch erlaubt.
Wie das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf seiner Webseite mitteilt, ist Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw. in der Halle unter Auflagen und aus Gründen des Tierwohls erlaubt. Reitunterricht in der Halle bleibt weiterhin untersagt. Der genaue Wortlaut: »Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein. Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die notwendige Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z.B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens)«
»Reitunterricht darf einzeln, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Hausstands nur auf einem Reitplatz unter freiem Himmel stattfinden. Dabei wird der Reitlehrer als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn er an der Ausübung nicht beteiligt ist. Die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht ist seit dem 13.11.2020 untersagt«, so das Ministerium weiter.
Update 15.11.2020 • NRW: Einzelunterricht ist doch verboten
Wie der Pferdesportverband Rheinland e.V. (PSVR) mitteilt, ist der Einzelunterricht in NRW ab sofort verboten. Der Verband bezieht sich bei dieser Aussage auf eine E-Mail aus dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS). Laut Verband setzt das MAGS in der E-Mail den PSVR darüber in Kenntnis, »dass Reitunterricht in NRW unzulässig ist. Eine Differenzierung zwischen Einzel- und Gruppenunterricht erfolgt dabei nicht. Als rechtlichen Bezug nennt das MAGS dazu die Regelungen des § 7 Absatz 1 Satz der Corona-Schutzverordnung. Dort sind die Belange der außerschulischen Bildung geregelt«, so der Pferdesportverband Rheinland e.V. (PSVR).
Weitere Infos unter: psvr-online.de
Update 13.11.2020 • Bayern:
Reitsport in der Halle ist in Bayern verboten
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die vollständige Schließung von Fitness-Studios im Zuge des Lockdown Lights gekippt. Begründung: Aufgrund des Gleichheitsprinzips müssen Fitness-Studios öffnen dürfen, wenn auch andere Indoor-Sportarten wie beispielsweise das Reiten in Reithallen oder Tennis in Tennishallen erlaubt ist. Die Bayerische Staatsregierung reagierte umgehend und verbot den Hallensport im gesamten Freistaat komplett, um dem Gleichheitsprinzips gerecht zu werden. Diese Entscheidung betrifft auch Pferdebetriebe! Wie das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf seiner Webseite mitteilt, ist »die Nutzung von Reithallen zur Ausübung von Reitsport ab dem 13.11.2020 untersagt.«
»Abweichend hiervon ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen zur Bewegung von Tieren aus zwingenden Gründen des Tierschutzes oder des Tierwohls zulässig. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z. B. Schließen des Reiterstübchens)«, so das Ministerium weiter.
Außerdem erklärt das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: »Grundsätzlich erlaubt ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Für diese Zwecke ist die Nutzung von Reitplätzen unter freiem Himmel zulässig.«
Update 10.11.2020 – Novemberhilfen
Im Zuge der Corona-Krise und des Lockdown Lights haben die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen ein weiteres Hilfspaket beschlossen. Die sogenannten Novemberhilfen umfassen 10 Milliarden Euro. Sie richten sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von temporären Schließungen betroffen sind.
Solche Unternehmen, die aufgrund de aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, sind antragsberechtigt. Außerdem sind öffentliche Unternehmen und Einrichtungen ebenfalls berechtigt, einen Antrag zu stellen. Zusätzlich sollen die Unternehmen, die indirekt betroffen sind, da sie durch die Schließung in ihrem Gewerbe gehindert werden, ebenfalls Anträge stellen dürfen. Dies gilt für Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze von Unternehmen erhalten, die direkt von den Schließungen betroffen sind.
So berechnen sich die Zuschüsse der Novemberhilfen
Pro Woche der Schließung werden in der Regel Zuschüsse in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Andere Förderleistungen für November 2020, wie Kurzarbeit und Überbrückungshilfen, werden angerechnet.
Auch für Reitvereine oder Reitschulen könnte dieses Angebot relevant sein. Die Duetsche Reiterliche Vereinigung (FN) empfiehlt, Unternehmen, Betrieben und Selbständigen im Bereich Pferdesport die Anforderungen zu prüfen und Anträge zu stellen.
Quelle: pferd-aktuell.de
Update 04.11.2020
Reitbetrieb in den meisten Bundesländern möglich – erste Auslegungen liegen vor
Nach den bundeseinheitlichen Beschlüssen zur Einschränkung der Corona-Pandemie herrschte zunächst unter Betreibern von Reitanlagen und Reitschulen Verwirrung. Nun haben die ersten Länder bereits klare Regeln für den Reitsport formuliert. Laut FN bleibt der Reitbetrieb in den meisten Bundesländern möglich.
- Nordrhein-Westfahlen: Auch Reithallen dürfen in bestimmtem Rahmen benutzt werden, um Pferde zu bewegen. Es gilt die Vorgabe von 200 m² pro Pferd (also vier Pferde in einer 20 x 40 m großen Halle). Die Anwesenheit eines Reitlehrer zur artgerechten Bewegung eines Schulpferdes ist erforderlich. Allerding muss er Reitlehrer zu allen Zeiten den nötigen Abstand wahren.
- Hamburg: Auch hier dürfen Reithallen unter gewissen Voraussetzungen genutzt werden, um Pferde zu bewegen.
- Saarland: Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass Trainer oder Reitlehrer während der Bewegung der Pferde anwesend sind, um die nötige Sicherheit zu gewährleisten. Ein entsprechendes Hygienekonzept ist vorgelegt.
- Mecklenburg-Vorpommern: Auch hier sind Trainer und Reitlehrer während der Bewegung der Pferde ausdrücklich vorgesehen. Das Bundesland erlaubt sogar eine aktive Unterrichtserteilung für Kinder und Jugendliche.
- Baden-Württemberg: Reitkurse sind zu zweit oder mit angehörigen des eigenen Haushalts möglich, schreibt der Pferdesportverband Baden-Württemberg. Konkret heißt es in der Auslegung: “Weitläufige Anlagen wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.”
- Bayern: In Bayern ist Reitunterricht einzeln oder mit mehreren Personen aus dem eigenen Hausstand erlaubt. Reithalle und Reitplatz dürfen dafür genutzt werden. Beim Bewegen der Pferde auf Halle oder Platz müssen die Anzahl der Pferde begrenzt werden. Eine Orientierung sei 200 m² pro Pferd. Dies teilte der Bayerische Reit- und Fahrerverband mit.
- Hessen: In Hessen ist die Anzahl der Personen auf Reitanlagen laut Informationen des Pferdesportverbands Hessen nicht begrenzt. Auch die Flächen, auf denen Pferde bewegt werden, unterlägen keinen Größenangaben. Beim Bewegen der Pferde könnte eine fachkundige Person nötig sein. Im öffentlichen Raum ist Reiten als Individualsport erlaubt. Reitkurse, Schulungen und Wettbewerbe dürfen nicht stattfinden. Die für Reitsport relevante Auslegung: „Für den Freizeit- und Amateursportbetrieb sind die öffentlichen und privaten Sportanlagen bis zum Ablauf des 30. November 2020 geschlossen. […] Es findet kein Breiten- und Freizeitsport mehr auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Hallen, Schießsportanlagen, etc.) statt. Es ist möglich im öffentlichen Raum, also auf Wegen, auf Wasserstraßen und öffentlichen Wasserflächen, im Wald oder in Parks, Individualsport zu betreiben, also etwa Joggen, Rad zu fahren oder zu Wandern. Auch z.B. Reiten, Rudern, Segeln, Segelfliegen und Ski-Langlauf im Sinne einer freizeitsportlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit sind unter Einhaltung der sonstigen Kontaktbeschränkungen möglich. Die Entnahme von Sportgeräten aus Spotanlagen ist zu diesem Zwecke gestattet. Das Bewegen von Pferden ist vor dem Hintergrund des Tierwohlschutzes auch auf der Sportanlage gestattet, davon nicht umfasst sind Reitkurse, Schulungen, Wettbewerbe o.ä..“
- Rheinland-Pfalz: Der Pferdesportverband Rheinland-Pfalz gibt bekannt, dass Reitkurse als Einzelunterricht im Freien stattfinden dürfen. Reitsport sei allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands gestattet. Der Verband ist der Auffassung, dass in der dunklen Jahreszeit auch Reithallen zur Bewegung der Pferde genutzt werden müssen. Dies schließt aktuell aber nicht die Nutzung der Reithallen für Unterricht, Reitsport, Training ein. Der Verband tritt für eine landesweite Nutzung der Reithallen ein.
- Thüringen: Der Thüringer Reit- und Fahrverband hat veröffentlicht, dass Individualsport wie Reiten, Fahren und Einzelvoltigieren nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt ist. Doppel- und Gruppenvoltigieren sei vorerst nicht erlaubt. Betreiber von Sportanlagen müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen und mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abstimmen. Die Personen, die sich gleichzeitig auf der Anlage aufhalten, seien auf ein Minimum zu reduzieren.
- Berlin: Reithallen und -Anlagen in Privatbesitz unterliegen laut dem Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg nicht den Sperr-Vorschriften. Dies gilt auch, wenn ein Verein eine Halle besitzt. Alle Hygiene- und Abstandsregeln seien einzuhalten. Kinder bis 12 Jahre dürfen in Gruppen von bis zu 10 Personen im Außenbereich Sport treiben. Eine Person darf diese Gruppe betreuen. Personen die älter als 12 Jahre sind, dürfen keine Gruppen bilden. Als Individualsport ist Reiten erlaubt. Die Empfehlung der FN, ca. 200 m² pro Pferd an Platz einzurechnen hat Bestand. Einzelvoltigieren und Hippotherapie sind erlaubt.
- Sachsen: Individualsport (Reiten, Fahren und Einzelvoltigieren) darf allein oder zu zweit sowie mit dem einen Hausstand betrieben werden. Laut dem Pferdesportverband Sachsen ist auch Schulsport erlaubt. Doppel- und Gruppenvoltigieren ist nicht erlaubt. Auch Reitplätze und -hallen sind nutzbar. Von Feiern ist abzusehen, notwendige Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen sind aber unter Einhaltung der Hygienevorschriften möglich. Um eine Sportanlage zu betreiben, ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann dieses Konzept kontrollieren.
- Schleswig-Holstein: Gruppenunterricht, Gruppenausritte oder Gruppenvoltigieren sind durch die aktuellen Beschränkungen in Schleswig-Holstein unzulässig. Dies teilt der Pferdesportverband Schleswig-Holstein mit. Ausnahme gelte nur für die Sportausübung von Personen des selben Hausstandes. Einzelunterricht und Einzelvoltigieren sind unter Einhalten der Abstände und Hygienemaßnahmen gestattet.
- Niedersachsen: Die Niedersächsische Verordnung ermöglicht das Reiten als Individualsportart auf privaten und Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum. Dies sowie detaillierte Handlungsempfehlung zur aktuellen Situation gab der PSV Hannover bekannt. Darin rät er u.a. zu einem Hygienekonzept. Reitunterricht und Training in Gruppe sei nicht gestattet.
- Brandenburg: Pferdesport als Individualsport ist unter Abstandswahrung in Halle und auf dem Reitplatz laut dem Landesverband Pferdesport Berlin Brandenburg möglich. Kontaktsport mit Personen aus anderen Haushalten, z.B. Gruppenvoltigieren, sei nicht erlaubt.
- Sachsen-Anhalt: Reiten, Fahren und Einzelvoltigieren dürfen weiterhin durchgeführt werden. Gruppentraining mit mehr als zwei Sportlern sei unzulässig. Demnach dürfe Reitlehrer nicht mehr als zwei Schüler gleichzeitig unterrichten, stellt der Pferdesportverband Sachsen-Anhalt klar. Sie empfehlen, sich an die Vorgabe 200 m² pro Reiter-Pferd-Paar zu halten. Der Verband stellt auch einen Leitfaden für Reitunterricht zur Verfügung.
Konkretisierungen auf den Reitsport stehen bei den übrigen Bundesländern noch aus.
Softer Lockdown im November 2020 – Was bedeutet das für Reitanlagen?
Ab 2. November müssen Freizeit- und Amateursportbetriebe schließen. Für den Individualsport sind jedoch Ausnahmen vorgesehen. Soenke Lauterbauch, Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) erläutert: „Wie diese Ausnahmen konkret ausgestaltet werden, ist uns aufgrund des vorliegenden Textes noch nicht klar. Das müssen die Bundesländer nun in Verordnungen gießen. Und wir werden uns dafür einsetzen, dass hier praxistaugliche Vorgaben für den Pferdesport gemacht werden“,
Der Beschluss sieht konkret vor: Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehört auch der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Dabei liegt der Fokus des Beschlusses klar auf dem Freizeitsport. Profi-Sportveranstaltungen dürfen weiterhin stattfinden und Berufssportler weiter trainieren.
Soenke Lauterbach hält fest: „Unsere Landesverbände werden jetzt wie im Frühjahr mit den zuständigen Landesministerien nach bestmöglichen Lösungen suchen.” Er verkündet weiter: „Wir setzen uns dafür ein, dass der Pferdesport im Sinne des Individualsports behandelt wird. Leider kann das für das Gruppenvoltigieren nicht gelten. Unsere Forderung ist, dass die Ministerien der Bundesländer maßvoll mit den Beschlüssen umgehen. Vor allem die räumlichen Gegebenheiten wie die Größe der Reitfläche und die Belüftung müssen bei der Umsetzung beachtet werden“,
Positionen der FN zum Lockdown November 2020
- Der Pferdesport ist nicht als Kontaktsport einzustufen, da Sicherheitsabstände beim Reiten selbstverständlich statt. Er findet außerdem an der frischen Luft statt
- Die Bewegungsflächen, wie Reithallen und -plätze sind groß. Die FN fordert, dass mindestens die Bewegungsregel der meisten Bundesländer aus dem vorherigen Lockdown gelten. Diese besagte, dass mindestens ein Pferd pro 200 m² bewegt werden darf. Im Einzelfall könne das bedeuten, dass mehr als zwei Reiter gleichzeitig in der Halle sind.
- Laut Auffassung der FN ist auch Unterricht erlaubt. Denn die Pferdebewegung in Reithalle oder auf dem Reitplatz bedürfe einer fachkundigen Aufsicht.
- Die Pferdesportverbände wollen laut FN ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen und die Behörden unterstützen. Deshalb empfehlen sie Vereinen und Reitanlagen weiterhin Anwesenheiten zu kontrollieren, und zu dokumentieren. Wo nötig, sollten die Anwesenheiten auch reguliert werden.
- Die Leitfäden, die Verbände zur Verfügung stellen, werden stetig aktualisiert.
Das empfiehlt die FN:
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- Abstände (mind. 1,5 m) einhalten
- Pferdebetriebe sollten ein Hygienekonzept aufstellen
- Anwesenheiten (auch Tierarzt, Einsteller) dokumentieren
- Menschenansammlungen vermeiden.
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Ausblick auf die Hallensaison Oktober 2020
Inzwischen sind seit Juli wieder Reitturniere in den meisten Bundesländern erlaubt. Die Veranstalter müssen jedoch – je nach Bundesland – strenge Hygieneregeln einhalten. Das macht das Abhalten von Turnieren schwierig. FN-Generalsekretär Sönke Lauterbach sagt dazu: ” Während im Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2019 deutschlandweit etwa 2700 Turniere stattgefunden haben, waren es in diesem Jahr nur rund 1160. In der Wintersaison finden grundsätzlich weniger Turniere statt als im Sommer und ich befürchte, dass es in diesem Jahr noch weniger werden, weil der Aufwand für die Turnierveranstalter größer ist als gewöhnlich und neue Beschränkungen drohen.” Um die Organisation das Abhalten von Turnieren, wo sie aktuell erlaubt sind, zu erleichtern, hat die FN Checklisten und Leitfäden auf ihrer Website zusammengestellt.
Das können Betriebsleiter und Vereine tun, um vor Ansteckung zu schützen:
- Mund-Nasen-Bedeckung / Maske in geschlossenen Räumen / wo der Abstand nicht eingehalten werden kann.
- Dokumentation der Anwesenheit in Listen mit Kontaktdaten
- Anwesenheiten auf Reitanlagen reduzieren
- Maximal Anzahl anwesender Personen in der Reithalle festlegen / beschränken (ggf. Regeln des Landkreises beachten) Helfen können hier Apps von Acclaro, DiePferdeApp und MyRoundpen.
- Handdesinfektionsmittel bereitstellen
Update 10.06.2020 16 Uhr: Gruppen bis zu 20 Personen dürfen reiten.
Bayern: Das Bayerische Staatsministerium hat seine Corona-Vorschriften für Pferdebetriebe am 10.06.2020 aktualisiert. Nun ist der Trainingsbetrieb (einschließlich Reitunterricht) an der frischen Luft oder in Reithallen erlaubt, wenn die Hygienevorschriften eingehalten werden. D.h. Abstandsregel von mindestens 1,5 m zwischen zwei Personen müssen beachtet werden. Reitsport darf allein aber auch in Gruppen von bis zu 20 Personen, inklusive Trainer/Reitlehrer, stattfinden. Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten sind tabu. Außerhalb des Trainings besteht in geschlossenen Räumlichkeiten weiterhin Maskenpflicht. Die Regelung soll laut Staatsministerium sicherstellen, „dass überall dort, wo Personen in Sporteinrichtungen in geschlossenen Räumen zusammentreffen (müssen) und wo typischerweise der Mindestabstand nicht immer eingehalten werden kann, die Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.” Allerdings kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, „wenn das aufgrund der konkreten Umstände, z. B. in Reithallen und Stallungen, nicht zu befürchten sein sollte (Mindestabstände können problemlos eingehalten werden, stets ausreichende Durchlüftung, etc.)”.
Saarland: Ab dem 15. Juni 2020 wird beim Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb die Gruppengröße von zehn auf maximal 20 Personen erhöht. Zuschauer sind in begrenzter Anzahl unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder zugelassen. Auch hier gilt, dass maximal 50 Personen in einem geschlossenem Raum und maximal 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt sind.
Update 06.06.2020 16 Uhr: Maskenpflicht im Pensionspferdestall
In Bayern gilt ab dem 8. Juni 2020 Maskenpflicht in den geschlossenen Räumen eines Pferdebetriebs bzw. „in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, die dem Trainingsbetrieb dienen”. Durch diese Maßnahme soll das Corona-Virus in seiner Verbreitung weiter aufgehalten werden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht laut Bayerischem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „außerhalb des eigentlichen Reittrainings in allen geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Reithallen, Stallungen, WC-Anlagen, Sattelkammern etc.“
Zudem teilt das Ministerium mit, welche Regeln ab dem 02. Juni 2020 für reittherapeutische Maßnahmen (Hippotherapie) gelten: Reittherapeuten müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Patienten gewährleisten. Außerdem gilt für Therapeuten, Patienten und Begleitpersonen zum Schutz vor dem Corona-Virus eine Maskenpflicht. Auf Letztere darf nur verzichtet werden, wenn die Art der Leistung sie nicht zulässt. „Der Mindestabstand von 1,5 m muss zwischen Therapeut und Patient nicht zwingend eingehalten werden, es wird jedoch dazu geraten, wo immer möglich auf den Mindestabstand zu achten”, erklärt das zuständige Ministerium in Bayern.
Update 13.05.2020 16 Uhr: Laut FN bundesweit Reitunterricht
Im Breiten- und Freizeitbereich sei Sport und Training an der frischen Luft unter Auflagen bundesweit seit 11. Mai wieder erlaubt. Mit dieser guten Nachricht riss die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) etliche Betriebe aus der Ohnmacht. Und weiter: Reitunterricht sei aus Sicht der FN damit wieder unter gewissen Bedingungen erlaubt. Dazu gehören vor allem der Mindestabstand von 1,5 Meter sowie die Hygiene-Regeln.
Aber Achtung: Die jeweiligen Bedingungen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. So gilt zum Beispiel für Nordrhein-Westfahlen, dass Kinder unter 12 Jahren die Reitanlage nur mit erwachsener Begleitung betreten dürfen. Außerdem legen die Bundesländer die Definition “an der frischen Luft” unterschiedlich aus. Für den Reitunterricht konkret bedeutet das die Frage: Ist Reitunterricht in einer gut belüfteten Reithalle “an der frischen Luft”? Dazu gibt es keine Einigkeit.
Zudem gilt noch immer, dass sich alle Personen auf dem Reitanlage aus dem Weg gehen können müssen. Für Betriebe mit Einstellern und Reitunterricht, kann das zu Schwierigkeiten führen. Helfen kann eine Liste oder eine digitale Anwendung, um die Anwesenheit zu beschränken bzw. zu kontrollieren.
Update 07.05.2020 17 Uhr: Reitunterricht
Die Corona-Krise hält Reitschulen in Deutschland größtenteils geschlossen. Nun haben einige Länder Lockerungen bestimmt, die den Reitunterricht teilweise wieder ermöglichen. In anderen Teilen Deutschlands herrscht noch immer Unklarheit oder die Bundesländer haben sich klar gegen eine Wiederöffnung der Reitschulen entschieden. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hatte sich für die Wiederöffnung stark gemacht. Hier bieten wir euch nun eine Übersicht der Länder:
Bayern
In Bayern ist ab 11. Mai Reitunterricht in der Halle wieder erlaubt. Dementsprechend können Reitschulen im Freistaat ihren Betrieb wieder aufnehmen – allerdings noch nicht uneingeschränkt.
Bremen
Einzelne Reitstunden dürfen in Bremen stattfinden, wenn ein entsprechender Hygieneplan vorliegt und die Corona-Verordnung eingehalten werden. Allerdings müssen Training und Reitunterricht unter freiem Himmel stattfinden. Reitunterricht in der Reithalle ist verboten.
Niedersachsen
In Niedersachsen sind seit dem 6. Mai Sportanlagen im Freien wieder fürs Training offen, falls ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Mecklenburg-Vorpommern
Grünes Licht für Reiter in Mecklenburg-Vorpommern seit 20. April: Sportplätze und Sportaußenanlagen dürfen wieder für Individualsport öffnen, wenn die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört die Abstandspflicht und Zugangsbeschränkungen.
Rheinland-Pfalz
Bereits seit 20. April hat die Landesregierung von Rheinland-Pfalz das Reiten auf Sportanlagen im Freien, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands sowie unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt.
Saarland
Seit dem 4. Mai erlaubt sind im Saarland wieder kontaktarme Sportarten wieder erlaubt. Darunter fällt auch der Pferdesport. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Reiter den Trainingsbetrieb wieder aufnehmen.
Sachsen
Auch in Sachsen ist seit dem 4. Mai wieder Sport unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. So ist der Sport im Freien erlaubt, wenn die Auflagen zum Infektionsschutz eingehalten werden. Eine weitere Bedingung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern. Die Regel schließt keine Sportart aus, sieht aber lediglich Training in Kleingruppen unter Einhalten von Hygienevorschriften vor. Innensportstätten bleiben geschlossen.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein sind ebenfalls seit 4. Mai öffentliche und private Sportanlagen wieder eröffnet, wenn dort Sport kontaktfrei ausgeübt werden kann. Selbstverständlich gelten die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern. Unter Auflage darf auch Reitunterricht wieder stattfinden.
Thüringen
Ab dem 4. Mai gilt in Thüringen, dass Individualsport wie Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik und Reiten erlaubt ist. Bedingung ist, dass der Mindestabstand eingehalten wird.
Update 25. April 09:00 Uhr
Bayern korrigiert Vorgaben für Reitunterricht
Laut Bayerischem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird die Möglichkeit Reitunterricht zu geben, wie folgt eingeschränkt: “[…] Einzelunterricht beim Ausritt in der Natur ist erlaubt. Die Abstands- und Infektionsschutzregeln sind einzuhalten. Der Betrieb von Sportanlagen (Reitplätze im Freien, Sprungplätze etc.) für Freizeitsportler ist weiterhin untersagt.” Das ist aktuell auf der Website des Ministeriums zu lesen.
Update 24. April 10:00 Uhr
Reitunterricht darf in Bayern wieder stattfinden
Seit 20. April hat Bayern die Ausgangsbeschränkungen bezüglich Covid-19 gelockert: Nun ist Sport unter freiem Himmel mit einer anderen Person erlaubt, die nicht im selben Hausstand lebt. Somit steht auch dem Einzel-Reitunterricht nichts mehr im Wege. Solange Reitschüler und Lehrer die Hygiene-Standards auf den Anlagen einhalten können. Außerdem muss der Unterricht im Freien, beispielsweise auf dem Reitplatz, oder Gelände, stattfinden. Gruppenunterricht ist im Freistaat noch immer untersagt. In ganz Bayern haben viele Reitschulen den Unterricht in dieser Woche deshalb wieder aufgenommen.
Die Ausgangsbeschränkungen sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich definiert. Dementsprechend sind auch die Regeln zum Reitunterricht nicht einheitlich. In Rheinland-Pfalz ist Reiten beispielsweise ebenfalls zulässig. In anderen Bundesländern, wie Sachsen-Anhalt, bleiben Reitschulen noch größtenteils geschlossen.
Auflagen für Pensionsstallbetriebe bleiben
In Pensionsställen dürfen weiterhin nur Personen den Stall betreten, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendig sind. Damit sich nicht zu viele Personen gleichzeitig auf der Anlage befinden und die Abstandsregeln eingehalten werden können, greifen viele Pensionsbetriebe auf digitale Zeitpläne und Anwesenheitslisten zurück. Für den Fall, dass sich Einsteller nicht an die Regeln halten, kann sowohl für der Pferdebesitzer selbst als auch der Stallbetreiber ein Bußgeld fällig sein.
Was tun wenn ein Mitarbeiter ausfällt? Erkrankt Personal oder fällt es aus, weil die Reibestimmungen eine Anreise verhindern, muss der Betrieb andere Wege finden, um die Pferde weiter zu versorgen. Allerdings müssen Betriebsleiter beachten, dass Einsteller bei ihren Aushilfstätigkeiten in der Regel nicht unfallversichert sind, wenn sie keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Dies gilt es im Einzelfall mit der Versicherung vorab zu klären.
Wichtige Hilfsmittel zur Stallorganisation in Corona-Zeiten
Pferdezucht: Decksaison darf stattfinden
In Bayern sind alle Tätigkeiten im Bereich der Pferdezucht weiterhin möglich. Das Belegen der Stute durch Natursprung oder künstlicher Besamung sowie der Transport sind noch immer erlaubt. Dabei müssen alle beteiligten Personen jedoch auf den notwendigen Abstand und auf den Infektionsschutz achten. Um Corona-Infektionen zu vermeiden rät das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, einen Maßnahmenplan zu erstellen.
Update 16. April 15:30 Uhr:
Die Kontaktbeschränkungen bleiben bis zum 3. Mai bundesweit erhalten. Auch für Reitanlagen bleibt die bestehende Regel. Auf den Tag X, an dem wieder der normale Betrieb aufgenommen werden kann, muss man sich vorbereiten. Deshalb entwirft die FN ein Positionspapier. Außerdem rief eine Privatperson eine Petition für die Öffnung der Reitschulen ins Leben.
Update 17. März 10 Uhr:
Die Bundesregierung hat mit den Bundesländer Leitlinien gegen die Ausbreitung des Coronavirus vereinbart. „Wir brauchen einschneidende Maßnahmen, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen“, erklärte Bundeskanzlerin Angela Merkel. Demnach müssen alle Sporteinrichtungen vorerst geschlossen bleiben, auch Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat mit einem entsprechenden Maßnahmenkatalog für Vereine und Betriebe darauf reagiert.
Bei der Pferdehaltung sollen demnach folgende Punkte jederzeit sichergestellt sein:
• Pferdegerechte Fütterung
• Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
• Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?)
• Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z. B. Training) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung
• Notwendige tierärztliche Versorgung
• Ggf. notwendige Versorgung durch den Schmied
In den meisten Bundesländern gibt es seit dem Wochenende eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus, in der es u.a. heißt: „Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze.“ Reitbetriebe werden darin nicht explizit genannt. Sie sind auch in den meisten Fällen landwirtschaftliche Betriebe.
Folgende Informationen konnten wir zum jetzigen Zeitpunkt zusammenstellen:
– Landwirtschaftliche Betriebe fallen nicht unter diese Regelung.
– Es gilt nach wie vor das Tierschutzgesetz §2:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der Notfallplan nach FNFür Pferdebesitzer, Reiter und Betriebsleiter gibt es verschiedene Sofortmaßnahmen, um das Risiko zu minimieren und um dem „eingeschränkten Aufenthaltsverbot“ nachzukommen:
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Auf den Notfall vorbereiten: die Quarantäne
Die häusliche Quarantäne macht besonders Tierbesitzern zu schaffen. Während immerhin der Garten oder Balkon zur Freude von beispielsweise Hunden noch betreten werden darf, ist ein Stallbesuch nicht möglich. Der einstündige Spaziergang im Park mit dem Hund eines Nachbarn, der sich in Quarantäne befindet, ist kein Problem. Schließlich geht der Hund ja auch die letzten Meter zu Herrchen oder Frauchen alleine.
Bei der Hilfe für das Pferd sieht das aber schon anders aus. Nicht jeder kann mit den Tieren umgehen, nicht jeder überlässt jedem sein Pferd. Das größte Problem aber: Stallbesuch ist nicht mit einem Spaziergang im Garten gleichzusetzen! Und das Argument, „aber ich musste doch in den Stall, wer soll sich denn sonst um mein Pferd kümmern?“, zählt nicht.
Notfallplan
• Pferdebesitzer sollten verschiedene Situationen durchspielen, die eintreten können: Wer kümmert sich um mein Pferd, wenn ich erkranke bzw. in Quarantäne muss? Welchen Tierarzt, Hufschmied, Futterlieferanten habe ich als Alternative im Falle eines Ausfalls?
• Gründen Sie WhatsApp-Gruppen, in denen Sie sich mit den anderen Pferdebesitzern austauschen können. Helfen Sie sich gegenseitig! Wer hat den Schlüssel für den Schrank? Wessen Pferd kenne ich und kann es gegebenenfalls mitversorgen?
• Überlegen Sie einen Notfallplan, falls der Betrieb zur Quarantäne erklärt wird. Wer kann sich um die Versorgung kümmern? Wer kann Pferde bewegen und wie?
• Reduzieren Sie Ihren Aufenthalt im Stall auf das Minimum.
• Wenn eine Ausgangssperre verhängt wird, sollte man sich an das zuständige Gesundheitsamt, an den Sportbund oder den Landesverband wenden, um eine Regelung zu finden, damit die Versorgung des Pferdes sichergestellt werden kann. Die rechtlich relevante Instanz ist das zuständige Gesundheitsamt. Unter diesem Link kann man seine Postleitzahl eingeben und erfährt, wo die zuständige Stelle ist und wie sie zu erreichen ist.
Hier gibt es das Handbuch für Betriebliche Pandemieplanung zum kostenfreien Download.
Vorgelegt durch: Thomas Doeser / pferderechtsanwaelte.de
Finanzielle Hilfen
Durch die verschärften Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus haben Vereine, Betriebe und Reitschulen mit Verdienstausfällen zu rechnen. Die Bürgschaftsbanken der Länder bieten besondere Kreditangebote, um diese Engpässe zu überbrücken. Unter diesem Link, Frage: “An wen kann ich mich in finanzieller Notlage wenden?” hat die FN eine Übersicht der Banken und Antragsformulare zusammengestellt. Schnelle Hilfe verspricht auch die Landwirtschaftliche Rentenbank.
Informationen zum Umgang mit der Ausbreitung des Corona-Virus für Reitschulen und PensionsställeLiebe Reitschüler, liebe Einsteller, die Eindämmung des Corona-Virus ist für uns alle eine noch nie dagewesene Herausforderung. Vereine und Betriebe müssen dabei Maßnahmen treffen, die gleichzeitig die Gesundheit der Menschen und der Tiere mit den Tierschutzvorgaben sicherstellen. Dazu gehören die Pferdeversorgung sowie Fütterung und Unterbringung genauso wie die Pferdebewegung und Tiergesundheit (z.B. Kolikprophylaxe). Reitschulen:Vorbehaltlich regionaler behördlicher Vorgaben gilt für Reitschulen, dass unter strikter Einhaltung der hygienischen Vorgaben ein Notbewegungsplan sichergestellt werden muss:
Pensionsställe:Für die Pferdeversorgung von Einstaller-Pferden durch die Besitzer gilt:
Generell gilt, dass die obigen tierschutzrechtliche Notwendigkeiten des Notbewegungs- und des Pferdeversorgungsplans mit dem zuständigen Amtsveterinär abgestimmt werden sollten. „Wir gemeinsam für Mensch und Tier.“ Herausgeber: Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN), Abteilung Vereine, Umwelt, Breitensport und Betriebe |
Für alle Stallbetreiber gilt, dass sie Notfallpläne zur Versorgung der Pferde erstellen müssen: Wie kann Fütterung, Misten, Medikamentengabe und Bewegen sichergestellt werden, wenn der Betriebsleiter oder Mitarbeiter erkranken? Ist für diesen Fall zum Beispiel eine Informationskette vorhanden?
Video: Tipps von öbv. Sachverständigem Georg W. Fink – das können Reitanlagen tun
Gefahr für Pferde
Laut WHO gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass Pferde, Katzen oder Hunde infiziert wurden. Sie können deshalb das Virus auch nicht verbreiten. Laut Friedrich-Löffler-Institut fehlen hier derzeit noch tiefergehende wissenschaftliche Untersuchungen.
Mehr Informationen zum Hygienemanagement.