Das Amtsgericht München wies am 04. Juni 2021 einen Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys den Zugang zur Weide wieder zu eröffnen.
Im Pferdeeinstellungsvertrag von September 2019 hatten beide Parteien vereinbart, dass die zwei Ponys der Antragstellerin einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und Lenkung der Pferde für vier Jahre zu je 630 Euro pro Monat erhalten. Außerdem ist Weidegang, Einbringung von Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe an zwei Tagen pro Woche unter Mitbenutzung der Reitanlagen, der Schulsattelkammer, der Futterkammer des Stüberls und der Sanitäranlagen vereinbart worden. Die Antragstellerin behauptete am 29. Mai 2021 in ihrem Antrag, dass den Ponys seit 27. Mai 2021 der Zugang zur Weidekoppel versperrt wird. Der Grund hierfür sei vermutlich die fehlende Zustimmung der zehnprozentigen Erhöhung der monatlichen Kosten durch die Antragstellerin. Den Pferden der Antragsgegnerin sei in diesem Zeitraum der Zugang zur Koppel ermöglicht worden, was durch Bilder der Antragstellerin belegt werden konnte.
Sie erläuterte außerdem, dass regelmäßiger Weidegang für die psychische und physische Gesundheit eines Pferdes unerlässlich sei, da das Grasen auf einer Weide evolutionsbedingt zu den wichtigsten Parametern pferdegerechter Haltung gehört.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies den Eilantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurück, da die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht gegeben seien. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann.
Für das Gericht sei nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der ggf. eintretenden physischen und psychischen Belastung nicht durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin oder anderweitige Dritte bis zur Hauptsacheentscheidung verhindert werden kann.
Sie reichte sofortige Beschwerde ein, die jedoch durch das Landgericht München am 06.07.2021 zurückgewiesen wurde. Durch die zwischenzeitliche Einschaltung des Veterinäramts seitens der Antragstellerin sei der Weg zur Koppel wieder offen und der Sachverhalt habe sich damit erledigt.