Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat einen Antrag abgelehnt, mit dem sich eine Pferdehalterin gegen die Wegnahme ihrer Pferde und ein gleichzeitig ausgesprochenes Haltungsverbot gewendet hatte. Im verhandelten Fall im Landkreis Göttingen geht es um die Haltung von 13 Islandpferden.
Die Antragstellerin hatte in der Vergangenheit eine Islandpferdezucht aufgebaut. Als sie wegzog, überließ sie diese in der Obhut einer dritten Person. Dabei behielt sie es sich jedoch vor, über den Verbleib der Tiere zu bestimmen. Im Sommer 2020 starb eines der Pferde auf der Weide. Die darauffolgende Untersuchung des Amtstierarztes ergab, dass das Islandpferd verhungert war. Außerdem war der Magen-Darm-Trakt des Tieres massiv von Parasiten befallen und das Gebiss in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass das Pferd nicht mehr in der Lage gewesen war, Futter zu verwerten. Diese Nachricht veranlasste die Antragstellerin nicht dazu, etwas in Bezug auf die übrigen Pferde zu unternehmen.
Pferde in Gewahrsam und Haltungsverbot
Ende September untersuchte der Amtstierarztes die Pferdeweide. Auch bei den übrigen Pferden stellte er massive Zahnschäden, einen schlechten Ernährungszustand und diverse Krankheiten fest. Deshalb nahm der Tierarzt die verbleibenden 13 Islandpferde sofort in Gewahrsam. Gleichzeitig verfügte er, dass die Antragstellerin den Verkauf der Pferde zu erdulden habe und auch in Zukunft keine Pferde mehr halten dürfe.
Die Antragstellerin erhob Klage und suchte gleichzeitig um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Ihre Begründung lautete, dass sie nicht die Halterin der Tiere gewesen sei, sondern die Betreuung an Dritte abgegeben hätte. Zudem sei nicht erwiesen, dass alle Pferde, die beschlagnahmt worden waren, in einem tierschutzwidrigen Zustand gewesen wären.
Begründung der Entscheidung
Diesen Antrag wies das Gericht zurück, da die Antragstellerin die Halterin sei und damit für die Tiere verantwortlich. So habe sie das Bestimmungsrecht der Islandpferde ausgeübt und sie könne sich der Verantwortung nicht entziehen, indem sie dritte Personen zur Betreuung beauftragt. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass sich alle Tiere in einem tierschutzwidrigen Zustand befunden hätten. Eine unbelegte und pauschale Feststellung der Klägerin, die Haltung sei artgerecht gewesen, könne dies nicht entkräften. Die Antragstellerin kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.
www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de